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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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18Vergehen zu bestrafen waren, als vielmehr der Hoffnung Raumgegeben werden konnte, durch gehöriges Zusammenwirken derFamilie und Schule den Versuchungen zum Bösen zu begegnen,welche beim Mangel an gemeinsamem Wissen der Aeltern undLehrer um das Leben der Kinder, nicht einmal entdeckt, viel-weniger beseitiget oder überwunden werden können. Abth. IX.Eine Recherche über die, bei Anstellung der Beamten zu be-achtenden gesetzlichen Vorschriften führte zu einer Nachfrage überdie Vereidung der Lehrer, welche die, unterm 23. und 29 Dezbr.desselben Jahres erlassenen in Abth. VI. abgedruckten Cirkular-Verfügungen zur Folge hatte.Das Jahr 1835 mit welchem wir den letzten Theil der ge-genwärtigen Einleitung eröffnen, vervollständiget in einer Aller-höchsten Kabinets=Ordre die Schulgesetzgebung der Rheinprovinzdurch Festsetzung der Kompetenz der Polizei=Verwaltungs=Behör-den in Beziehung auf die Schulpflichtigkeit, und den, schulpflich-tigen Kindern zu ertheilenden Religions=Unterricht vom 20 Juni,so wie durch die Allerhöchste Bestimmung, daß die rückständigenSchulgelder und alle andere, auf allgemeinen Einrichtungsplanenberuhende Schulabgaben, nach vorgängiger Festsetzung durch denSchulvorstand und den Bürgermeister, in administrativem Wegeerekutivisch beigetrieben werden, vom 18. Juli und normirt dieMaaßregeln der Vorsicht zur Erhaltung der Gesundheit derSchuljugend durch die ſanitätspolizeilichen Vorſchriften vom8. August. Abth. X.Die erst gedachte Allerhöchste Kabinets=Ordre in der ganzenRheinprovinz gleichmäßig zur Ausführung zu bringen, erließ desHerrn Oberpräsidenten Excellenz unterm 20. Dzbr. desselben Jah-res eine Instruktion, welche nach mehreren Vorarbeiten diesseitsmit einer Dienstanweisung versehen, unterm 25. Juli 1836 pu-blizirt worden ist. Abth. X.Die in demselben Jahre, den 5. März 1835 AllerhöchstenOrts vollzogene Kirchen=Ordnung für die evangelischen Gemein-den der Provinz Westphalen und der Rheinprovinz enthält da-rin keine neue Bestimmung, daß sie im §. 117. die Erziehungder Jugend zur christlichen Erkenntniß und Frömmigkeit in denSchulen unter die Aufsicht der Kirche stellt, welche dieselbe überdie Schulen der einzelnen Gemeinden durch den Ortspfarrer undüber die Gesammtheit der Schulen des Kreises durch den Super-intendenten führt, und ist diesseits nicht versäumt worden, denErlaß des Königlichen Konsistorii zu Coblenz vom 6. Juni 1836,betreffend die Einführung von Katechismen und Lehrbüchern zurUnterweisung der Schuljugend in der Religion den Superinten-denten und Schulpflegern zur Kenntniß und Nachachtung mit-zutheilen.Die Wahrnehmung daß die Verordnung vom 28. Febr. 1825sich nicht als ausreichend erwiesen hatte, bestimmte das König-