17des hochseligen Königs in das Andenken der Lehrer zurückzuru-fen, Allerhochstwelcher zur Stiftung dieser Kasse 1000 Thalerzu schenken geruhten. Wie das, durch Eintritts=Gelder, Bei-träge und jährliche Kollekten gesammelte Vermögen dieses In-stituts verwaltet worden, ergeben die jährlich im Amtsblatteder Königlichen=Regierung abgelegten Rechnungen, deren letzte zurbesondern Einsicht der Interessenten der gegenwärtigen Samm-lung beigedruckt worden. Abth. VI.Sowohl um die Seminarien von den Erfolgen ihres Wir-kens in Kenntniß zu halten, als auch um die, mit unvollstän-diger Qualifikation entlassenen Zöglinge zum Privatfleiße zuermuntern, und, wie die ersten Jahre ihres praktischen Wirkenssie gefördert, ihren Lehrern darthun zu können, nicht wenigerim Interesse der Schuljugend, wurde die definitive oder provi-ſoriſche Anſtellung der Elementar⸗Schulamts⸗Kandidaten nachder Nummer des Prüfungs=Zeugnisses normirt, und die Ver-pflichtung zu einem zweiten Examen an das Zeugniß No. II.und III. geknüpft, Abth. III. Zugleich wurde unterm 25. Novem-ber festgesetzt, daß über das Resultat der zweiten Prüfung, nichtein Zeugniß mit einer Nummer versehen, ausgestellt, vielmehrauf dem frühern Wahlfähigkeitszeugnisse der zuletzt ermittelteStandpunkt des Lehrers zusätzlich angemerkt werden soll.Das Bedenken, ob es einem Pfarrer gestattet sei, den Be-such des Religions=Unterrichts eines noch schulpflichtigen Kindesgleichfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln zu bewirken,welches der seelige Herr Erzbischof von Cöln, Graf Spiegel zumDesenberg auf Anfrage eines seiner Diozesanen beseitiget zu se-hen wünschte, wurde durch die an alle Landräthe, Schulpfleger,Dechanten, Superintendenten und Schulkommissionen erlasseneCirkular=Verfügung vom 4. März 1834 erledigt. Abth. X.Mit der Nöthigung zum Besuche guter Schulen schien beialle dem noch nicht genug geschehen; es mußten auch der, aufden Unterricht ausgedehnten Gewerbefreiheit einige Schrankengesetzt werden, wenn die Jugend vor solchen Lehrern bewahrtbleiben sollte, welche nicht selten vor dem Examen geflüchtet,und der Aufsicht der Verwaltung entzogen, um theures Geldschlechte Waare verkaufen.Der Introitus der Allerhöchsten Kabinets=Ordre vom 10.Juni 1834 gibt die Gründe der Rückkehr zu den Bestimmungendes Allg. Landrechtes an, und ist die zur Ausführung dieserAllerhöchsten Bestimmung verordnete Instruktion unterm 31. Dzbr.1839 erschienen. Abth. XVII.Der Schluß des Schuljahres 1834 wurde noch dazu benutztzur Beförderung eines guten Betragens der Schulkinder, fürderen Unterricht durch tüchtige Lehrer je mehr und mehr gesorgtwar, die Mitwirkung der Aeltern noch einmal anzusprechen. DieArt wie dies geschehen, läßt erkennen, daß nicht sowohl grobe
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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