Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
16
Einzelbild herunterladen
 

16walte, so machten doch einige Beispiele von Uebereilung Sei-tens der Aeltern die Warnung vom 15. März 1830 nothwendig.Abth. VII.Ingleichen führte die Wahrnehmung, daß Lehrer nach eige-nem Gutdünken Schulbücher und Jugendschriften verfaßt indie Schulen eingeführt, oder unter die Schuljugend verbreitethatten, zu der Verordnung vom 28. März desselben Jahres,Abth. VIII. wohingegen ihnen, selbstredend ohne alle Nöthigungund Beschränkung der Aeltern, unterm 22. Januar 1831 ge-stattet wurde, die eingeführten Schulbücher, wie auch Papierund Federn ohne eigenen pekuniären Vortheil ihren Schülernkäuflich zu überlassen. Abth. VII.Die möglichst genaue Ermittelung der Vorbildung, des Wan-dels, der Fähigkeiten und Kenntnisse derjenigen jungen Leute,welche sich dem Schulamt widmen wollen, hatte die Verfügungwegen Beibringung von Zeugnissen, vom 10. Mai 1826 (conf.Verf. vom 24. Sept. 1831 und 28. Juli 1832,) nothwendig ge-macht. Damit aber den betheiligten Aspiranten daraus etwaaus Irrthum der Aussteller keine Kosten erwüchsen, wurde durchdie hohe Verfügung des Ministeriums der Unterrichts=Angelegen-heiten und der Finanzen vom 30. Juli 1831 jeder Zweifel überdie Anwendung vom Stempelpapier gehoben. Abth. III.Die Wahrnehmung daß die, sowohl zur Erholung der Leh-rer und Schüler dienlichen, als auch zur Reparatur der Schul-häuser und Utensilien, bestimmten Ferien willkührlich und auchwohl mißbräuchlich, von einigen Schulvorständen anberaumt, je-denfalls zugelassen worden waren, führte zu einer Revision derverschiedenen Ortsgebräuche, und demnächst zu der, von demKöniglichen Ministerio der Geistlichen Unterrichts= und Medizi-nal=Angelegenheiten unterm 21. Juni 1832 erlassenen Bestim-mung. Abth. VIII.Als nicht im Bereiche der Verwaltung der Elementarschulenliegend, wenn gleich ihn nahe berührend, erinnern wir im Vor-beigehn an die vorläufige Instruktion für die an denhöhern Bürger= und Real=Schulen anzuordnendenEntlassungs=Prüfungen welche unterm 8. März 1832erlassen worden ist, um kürzlich auf den Werth einer gutenElementarschule aufmerksam zu machen, und die Benutzung der-selben bis zu erlangter gründlichen Elementarbildung, in eigenemInteresse der Jugend zu empfehlen.Im August desselben Jahres konnte nach mühsamen Vor-arbeiten das Reglement einer Pensions=Anstalt für die Wittwenund Waisen der Elementarschullehrer des Regierungsbezirkes,welches unterm 10. Dezember 1831 die Allerhöchste Genehmigungerhalten hatte, mit den erforderlichen Dienstanweisungen publizirtwerden, Abth. VI. und gehört es nicht weniger zu den angeneh-men Pflichten des Berichtserstatters, die Gnade Sr. Majestät,