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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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15worin dieselben zur geeigneten Belehrung der Schuljugend, inden Seminarien unterwiesen werden, zu beleben, bewilligt dasKönigliche Ministerium des Innern 100 Thlr. welche je nachVerdienst und Eifer als Prämien vertheilt worden sind.Die eben so mühsame als kostspielige Ausbildung der Se-minarzöglinge nicht zu unterbrechen, und die aus diesen König-lichen Lehranstalten mit dem Zeugnisse der Amtsfähigkeit her-vorgehenden Kandidaten den Gemeinden nicht länger vorzuent-halten, geruhten des Königs Majestät mittelst AllerhöchsterKabinets=Ordre vom 29. Oktober 1827 nachzugeben, daß die-jenigen Schulamts=Kandidaten, welche in Haupt= und Neben-Seminarien ausgebildet worden, ihre militärische Ausbildungdurch eine sechswöchentliche Uebung erlangen könnten, im Uebri-gen aber der allgemeinen Militärpflicht unterworfen bleibensollten. Abth. IV.Wie willfährig indessen auch von einem großen Theile derBevölkerung die Jugend zur Schule geschickt wurde, so konntedoch zur Erreichung der Allergnädigsten Absicht des Königs,jedem, auch dem ärmsten und von den eignen Aeltern versäum-ten Kinde den nöthigen Elementar=Unterricht angedeihen zulassen, nach vergeblicher Belehrung und Ermahnung derselben,die Anwendung des Zwangs nicht umgangen werden. Damitaber die Unterlassung der Vorschrift die Befolgung derselbenerleichtern helfe, geruhten Sr. Majestät mittelst AllerhöchsterKabinets=Order vom 24. September 1828. zu bestimmen, daßdie, für Schulversäumnisse aufkommenden Strafgelder zu Schul-zwecken bei derjenigen Schulgemeinde, zu welcher der Bestraftegehört, nach Ermessen der Schulbehörden, besonders aber zurUnterstützung armer Kinder mit Schulbedürfnissen verwendet,und daher zur Schulkasse der Gemeinde gezahlt werden sollten.Abth. X.In gleicher Sorgfalt geruhten des Königs Majestät mit-telst Allerhöchster Kabinets=Order vom 12. Novb. 1829 zu be-stimmen, daß sämmtlichen im activen Dienste sich befindendenverheiratheten Soldaten, vom Feldwebel abwärts des stehen-den Heeres, mit Einschluß der Garnison= und Invaliden=Com-pagnien und der Servisberechtigten Festungs=Unterbeamten dasBenefiz des freien Schulunterrichts für ihre Kinder gewährt wer-den solle, und darf, wo nicht besondere Garnisonschulen bestehen,vielmehr die bezeichneten Kinder die Elementarschulen der Ge-meinden besuchen, von den Lehrern ein Schulgeld bis zumBetrage von jährlich 2 Thlr. bei der Militärbehörde liquidirtwerden. Abth. XI.Das Benehmen der Aeltern gegen die Lehrer konnte ebenwenig der Verwaltung verborgen bleiben, und wenn gleich dieBerichte der Schulvorstände und Schulpfleger das gute Verneh-men rühmten, das zwischen ihnen und den Familienvätern ob-