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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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14brechen der Aeltern verwahrlos'te Jugend welche aus demStandpunkte einer moralischen Polizei, mittelst Verordnung vom14. Februar 1826 der Aufsicht und Führung der Ortsverwal-tungen und Lehrer empfohlen wurde. Abth. IX.Wir versäumen nicht anzumerken, wie sowohl der HerrBischof zu Münster, als auch der Herr Erzbischof von Cöln inihren, an die Landdechanten erlassenen Instructionen die Förde-rung des öffentlichen Unterrichts in's Auge faßten, die Aufrecht-haltung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen em-pfahlen, und ihnen das Wohl der Schuljugend an's Herz legten.Die beiden bezüglichen Stellen heißen: die eine, d. d.Münster vom 23. Novb. 1825.Sowohl während des ganzenSchuljahres, als auch bei jedesmaliger Umreise, hat der Land-dechant in Hinsicht des Schulunterrichts und besonders wasdie Religionslehre betrifft, dafür zu sorgen, daß die bestehendenSchulgesetze genau befolgt werden. Die andere d. d. Cöln vom24. Feb. 1827 bestimmt, daß von dem Geistlichen der öffent-liche Gottesdienst, ins besondere der Religionsunterricht vor-schriftsmäßig gehalten, die Schule wöchentlich besucht, und allehierüber schon bekannte oder noch zu ertheilende Vorschriftenund Anweisungen, sowohl über katechetischen Unterricht alsüber Schulen= und Küsterämter genau befolgt werden sollen.Der Herr Erzbischof von Cöln aber drang noch tiefer indie Verhältnisse ein. Der von ihm unterm 5. Januar 1835erlassenen Fastenordnung geht eine Anrede an die Jugend, andie Aeltern, an die Pfarrer, Schulpfleger und Dechanten vor-her, mit welcher den gegenwärtigen Bericht vervollständigenund zieren zu dürfen, wir uns glücklich schätzen. Beilage XII.Der Nutzen, welchen eine methodische Vorbildung des Leh-rers in der Schule gewährt, war nicht so bald bemerkt wor-den, als aller Orten der Wunsch laut ward, die aus frühererZeit angestellten Lehrer mit zweckdienlichen Anweisungen fürUnterricht und Disciplin zu versehen, und noch in demselbenJahre unterm 24 März verordnete das Königliche Ministeriumder Geistlichen Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten diemethodologischen Lehrkurse an den Königlichen SchullehrerSeminarien, welche erst zur Nachhülfe unvollständig vorgebil-deter Lehrer dienten, nunmehr aber die Durchbildung tüchtigerPraktiker zur Belehrung ihrer benachbarten Kollegen auf denLehrerkonferenzen, bezwecken. Abth. III.Die jüdischen Einwohner gleichfalls vor unqualifizirtenSchullehrern zu bewahren, wurde von dem gedachten hohenMinisterio verordnet, daß die, in der Bestimmung vom 13. Sept.1824 bereits verordnete Prüfung derselben in den KöniglichenSeminarien abgehalten werde solle. Abth. XVI.Die angemessene Mitwirkung der Schullehrer auf dem Landezur Beförderung der Kultur, namentlich der Obstbaumzucht,