Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
13
Einzelbild herunterladen
 

13Verwendungen, welche im Jahre 1823 aus Gemeindemitteln zuSchulzwecken geschehen sind, und den guten Sinn, welcher sichdurch freiwillige Beiträge für Kirchen und Schulen bethätigthat, mit besonderm Wohlgefallen entnommen, und gebe der Re-gierung hierdurch auf, Mein beifälliges Anerkenntniß desselbendurch die Amtsblätter bekannt zu machen.Friedrich Wilhelm.Berlin, den 20. Oct. 1824.Der vorstehenden Allerhöchsten Anerkenntniß folgte innerhalbJahresfrist die gesetzliche Bestimmung, welche in Uebereinstimmungmit den Vorschriften des Allg. Landrechts, den Schulbesuch zurZwangspflicht macht, und die Schulzucht characterisirt: wir mei-nen die Allerhöchste Kabinets=Ordre vom 14. Mai 1825. Samm-lung. Abth. X.Mit diesem Gesetze war das Fundament gelegt, zugleich aberauch die Nothwendigkeit des Ausbaues gegeben, und brauchenwir nur auf die, mit Genehmigung des Königlichen Ministeriider Geistlichen Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten er-lassene Verordnung, womit die Allerhöchste Kabinets=Ordreunterm 30. Oktober 1825 zur Ausführung gebracht worden ist,aufmerksam zu machen, um an die Obliegenheiten zu erinnern,welche dieses Gesetz in seiner Anwendung den Kindern undAeltern, den Lehrern, Schulkommissionen, den Bürgermeisternund Landräthen auferlegt. Abth. X.Die nicht vorhergesehenen Schwierigkeiten, die sich beider Ausführung ergaben, so wie die nach und nach eingereich-ten Wünsche und Vorschläge wurden geprüft und erwogen, undwas Berücksichtigung verdiente, unter dem Titel: Erläuter-ungen zu der Verordnung vom 30. Oktob. 1825 unterm30. Juni nachfolgenden Jahres 1826, publizirt. Abth. X.Nicht weniger groß als für den gesetzlichen Schulbesuch,war die Sorge der Verwaltung für qualifizirte Schullehrer,und verdient es gewiß hervorgehoben zu werden, daß nachkaum vierjährigem Wirken der Königlichen Seminarien, unterm11. July 1826, den Gemeinden, Patronen und Kollatoren zurPflicht gemacht werden konnte, bei Berufung und Anstellungvon Volksschullehrern auf die, aus diesen Bildungsanstaltenhervorgehenden Kandidaten vorzugsweise Rücksicht zu nehmen,weshalb dann auch zur Ermittelung qualifizirter Bewerberunterm 15. Aug. desselben Jahres verordnet wurde, jede Vakanzdurch den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes bekannt zumachen. Abth. III. cf. Abth. V.Mit der Sorge für die Schulbildung der Jugend durchtüchtige Lehrer, ging die Sorge um die Moralität des heran-wachsenden Geschlechts Hand in Hand, und war es vornehm-lich die, durch Armuth und Noth, oder Lieblosigkeit und Ver-*) Nr. 85. des Amtsblattes 1824.