12Mann verbildete Halbwisser, ganz seiner künftigen Bestimmungentgegen, hervorgingen.Das Miniſterium bringt dieſe Allerhöchſte Willensäußerungdeshalb zur Kenntniß sämmtlicher Königl. Regierungen, damitdieselbe allenthalben zur Richtschnur und zur Befestigung injenem besonnenern Verfahren dienen möge, welches bei derEinwirkung auf die Volkserziehung niemals vergißt, daß jedeBildung nur stufenweise gefördert werden kann, daß dem Nö-thigen jeder Zeit das Ueberflüssige weichen, und daß bei allerUnterweisung auch die künftige Bestimmung derer, welche be-lehrt werden, im Auge behalten werden müsse.Hiemit war die Bahn vorgezeichnet und das Ziel enthüllt.Wie sie beschritten worden, und die darauf wandelten sich demZiele genähert haben, ist nicht sowohl aus der Menge, als ausdem Inhalt der, zum großen Theile allerdings nur transitori-schen Verfügungen zu ersehen, vermittelst welcher die zur Zeitder französischen Verwaltung in die Schule gerathenen Lehrergenöthigt wurden, sich über ihre Befähigung auszuweisen, undallen unvereinbarlichen Nebengeschäften zu entsagen; die Geist-lichen aufgerufen wurden, an der Förderung des öffentlichenUnterrichts durch Vorbildung der angehenden Lehrer practischAntheil zu nehmen; die Landräthe Anweisung erhielten, dieVerpflichtung der Domainen zur Erbauung von Kirchen, Pfarr-und Schulhäusern zu ermitteln, inzwischen aber für Anmiethunggesunder und in aller Hinsicht geeigneter Locale zu sorgen; unddergl. mehr, bis die beiden Königl. Lehranstalten, die Seminarezu Brühl für die katholischen, zu Meurs für die evangelischenSchullehrer im Jahr 1823 eroffnet, ihre Wirksamkeit begannen.In Verfolg der Verwaltung des Elementar=Schulwesensdarf nicht übergangen werden, daß die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 27. Sept. 1817, betreffend die Vereinigung der bei-den protestantischen Kirchen, gleichfalls zur Vereinigung derElementarschulen führte, der Art, daß sie nunmehr alle, nichtnur mit dem Namen evangelische benannt werden, sondernauch in Berufung und Anstellung der Lehrer aller Unterschiedzwischen lutherisch und reformirt aufgehört hat, und in Ge-mäßheit der Allerhöchsten Kabinets=Ordre vom 20. Oct. 1821Simultanschulen nicht angemessen befunden werden. Samml.Abth. II. Nr. 5.Den Bemühungen der Verwaltungsbehörden aber, so wieden Mitwirkungen der Gemeinden in freiwilligen Beiträgenoder Beinahmen auf die Etats, fehlte auch die AllerhöchsteAnerkennung nicht, und wissen wir den ersten Abschnitt gegen-wärtiger Einleitung nicht besser als mit nachstehenden erfreulichgnaͤdigen Worten zu schließen:„Ich habe aus der, in dem Zeitungsberichte der Regierungfür den verflossenen Monat enthaltenen Anzeige die ansehnlichen
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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