11haben, wie die umsichtige Fürsorge des General=Gouverneursden Ortsvorständen die Verbesserung der Schullehrerbesoldun-gen an's Herz legte. Beil. X. XI.Mit dem 15. Juli 1814 waren, wie vorbemerkt, die Dienst-vorschriften publicirt, und 4 Wochen nachher, den 18. August,finden wir schon soviel vorbereitet, beantragt und von derSchul=Commission dem General=Gouverneur zur Genehmigungvorgelegt, daß durch eine Verordnung von diesem Tage, dieErnennung zu Elementarschullehrer=Stellen von der oberstenVerwaltungsbehörde dem Schulrath übertragen wird. Samml.Abtheil. I. Nr. 5.Die Nachricht von Napoleons Landung in Frankreich unddie darauf folgenden Vorbereitungen zu kräftiger Vertheidigungund muthvollem Angriffe, hielten die Sorge um die Schulbil-dung der Jugend nicht auf, vielmehr finden wir unterm 4.März 1815 eine erneuerte Aufforderung an die Schulvorständezu eifriger Wahrnehmung ihrer wichtigen Obliegenheiten.Die Siege bei Belle alliance führten den Mann desSchicksals in die entlegene Verbannung, den alten deutschenHerzogthümern, Fürstenthümern Grafschaften, und Städten,welche jetzt den Regierungsbezirk Düsseldorf bilden, mittelst Pa-tentes vom 5. April desselben Jahres den ritterlichen König zu,dessen Leben in der Liebe zu den Seinen, seinen Kindern undseinem Volke, am 7. Juni 1840 vollendet hat.Den ersten vorbereitenden Einrichtungen für die Verwal-tung des Landes, folgten bald die Allerhöchsten Dienst=Instruc-tionen für die Oberpräsidenten, Provinzial=Consistorien, Pro-vinzial=Medizinal=Collegien und für die Regierungen vom 23.October 1817, deren auf den öffentlichen Unterricht bezüglicheBestimmungen in der nachfolgenden Sammlung ihre Stellegefunden haben. Samml. Abth. I. Nr. 1, 2.Das erste Wort aber, womit des Königs Majestät Sichüber die Bestimmung des Volksunterrichts gegen die Verwal-tungsbehörden in den neu erworbenen Provinzen ausgesprochenhaben, muß hier seine Stelle finden, indem wir uns dem Jahre1825 nähern, in welchem das Gesetz über den Schulzwangpublicirt ward. Wir entnehmen es aus einer Verfügung desKönigl. Ministeriums der Geistlichen Unterrichts= und Medizi-nal=Angelegenheiten vom 29. März 1822, welche wörtlichlautet:„Des Königs Majestät haben geruht in einer, auf dasSchulwesen eines Regierungsbezirkes bezüglichen Cabinetsordervom 28. Dezbr. d. J. ausdrücklich zu äußern, daß Allerhöchstdieselben den regen Sinn, welcher sich für das Elementarschul-wesen bethätige, nicht anders als beifällig anerkennten, zugleichaber darauf aufmerksam machten, daß solches in seinen Grän-zen gehalten werden müsse, damit nicht aus dem gemeinen
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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