dergleichen zweiter Classe und auf jede 80 schulfähige Kindereine Primärschule eingerichtet werden sollten.Die §. §. 20 und 21 dieses Dekretes, welche von der Pri-märschule handeln, sind eben so dürftig als die Artikel 2, 3und 4 in dem zweiten Titel des Gesetzes vom 11. Floréal desJahres X. der Republik, so das kein Schulmann die Präzisionfranzösischer Legislation in dem Gebiete des öffentlichen Unter-richts zu rühmen hat. Was aber der Instruction des kaiserlichenMinisters des Innern vom 21. Juni 1812 eine gewisse Präci-sion und Vollständigkeit giebt, ist, daß sie die Vorarbeiten dervormals Pfalz=Bayerischen Regierung zur Verbesserung desöffentlichen Unterrichts benutzt hat.Ehe aber diese, an die Maires und Unterpräfekten erlasseneInstruction zur Anwendung gebracht wurde, erfolgte im Jahre18 13/14 die Auflösung des Großherzogthums, und es verdientmit freudigem Danke für die Errettung aus fremder Handhervorgehoben zu werden, was der General=Gouverneur PrinzAlexander zu Solms, welcher diese Landestheile im Namen derverbündeten Mächte den 4. Februar 1814 zu verwalten anfing,für die Verbesserung des Schulwesens gethan hat.Derselbe stellte nämlich durch die Verordnung vom 6. Mai1814, Sammlung Abth. I. Nr. 3., die, von dem ChurfürstenMax Joseph d. d. München den 25. August 1802 eingerichtete,inmittelst außer Acht gelassene spezielle Schulbehörde unter derhöheren Obsorge des, zum Curator des Schulwesens bestelltenGouvernements=Rathes wieder her, und übergab ihm unterdem Titel einer Schulcommission, später Schulrath genannt,die Leitung und Verwaltung des Unterrichtes mit ziemlichausgedehnten Vollmachten.Da der Eingang dieser Verordnung, was die Fremdherr-schaft an der geistigen Wohlfahrt des Volkes verschuldet hat,andeutet, und fünf und zwanzig Jahre hinreichen, die Früchteder Aussaat des edeln Prinzen aufzuweisen, so mögen die ein-leitenden Worte hier eine Stelle finden.„Die wohlthätigen Anstalten der vormaligen KöniglichBayerischen Regierung, dem öffentlichen Unterrichte in diesemLande eine bessere Gestalt zu geben, sind während des folgen-den unglücklichen Zeitraums durch die Entziehung der, diesemZwecke gewidmeten baaren Mittel, durch den Druck, der aufallen Gemüthern lastete, und durch das Bestreben der Macht-haber, in allen Theilen das Fremde an die Stelle des Einhei-mischen zu setzen, theils entkräftet worden, theils ganz einge-gangen. Dieser höchst wichtige Zweig der gesellschaftlichenEinrichtungen ist daher dergestalt verkommen, daß es die höchsteZeit ist, demselben aufzuhelfen.Vierzig Tage darauf den 15. Juni, als zufolge einer Ueber-einkunft zwischen den hohen verbündeten Mächten die Verwal-
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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