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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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des Rechts beschrieben und festsetzten, der Liebe und Duldungwenig Spielraum ließen, und mit Hinblick auf die jüngst be-standene Befürchtung rückfälliger Bewegungen, dürfen wir demLeser nicht vorenthalten, was die damalige Schulcommissiondem Durchlauchtigsten Churfürsten über die Besetzung der Lehr-stellen an der vorerwähnten Bildungsschule unterm 23. März1805 berichtete, nachdem sie aus 42 Bewerbern drei protestan-tische Lehrer ausgewählt hatte.Haben doch bisher so viele katholische Einwohner derStädte keinen Anstand genommen, ihre Kinder in die protestan-tischen deutschen Schulen zu schicken und dieselben auch zumUnterricht in den ältern Sprachen und andern Wissenschaftendem Rector an der hiesigen evangelischen Kirche anzuvertrauen:so wird doch wohl der vernünftigere Theil des Publikums anden protestantischen Lehrern keinen Anstoß nehmen.Die Ausbildungsschule wird, wenn dieselbe, wie zu er-warten steht, unsere protestantischen Schulen übertreffen wird,viele protestantische Schüler erhalten, warum soll man alsoauf das Glaubensbekenntniß der Lehrer, welche nur in einerWissenschaft Unterricht geben, die keine Beziehung aufReligions=Begriffe hat, Rücksicht nehmen? Da von demUnterricht in der Ausbildungsschule nach dem Beispiel Bayernsnicht einmal selbst die Kinder der Juden ausgeschlossen werdendürfen, so folget es, daß bei dem bloß wissenschaftlichen Un-terricht nichts, was auf Verschiedenheit der Religions=BegriffeBeziehung hat, vorkommen darf, und sollte ein protestantischerLehrer sich vermessen, dagegen anzugehen, so ist es Pflicht desRectors, solches der Behörde anzuzeigen.Die von der Schulcommission gemachten Vorschläge undAnträge wurden genehmigt und von dem Vater des jetzigenKönigs von Bayern d. d. München vom 26. April 1805 schließ-lich dahin rescribirt:Uebrigens billigen wir den Grundsatz, daß bei Lehrern,welche nur in einer Wissenschaft Unterricht geben, die keineBeziehung auf Religions=Begriffe hat, nicht auf das Glaubens-bekenntniß derselben, sondern bloß auf den Vorzug, den siewegen ihrer zu den öffentlichen Lehranstalten erforderlichenEigenschaften verdienen, Rücksicht genommen werde.Wenn, wie nach einer sorgfältigen Durchsuchung wahr-scheinlich geworden, das vorerwähnte Rescript das letzte ist,welches in der Verwaltung des öffentlichen Unterrichts fürhiesige Lande von dem Churfürsten erlassen worden, so bleibtuns nur anzumerken übrig, daß Maximilian Joseph in Folgedes, am 26. Dezbr. 1805 abgeschloßenen Preßburger Friedens,den 1. Januar 1806 in München zum König von Bayern pro-clamirt, unterm 15. März desselben Jahres von seinem Herzog-thum Berg Abschied nehmen mußte, um es Joachim Murat,