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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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Beobachtung die einschlägigen Schul=Inspectionen zu wachenhaben. Zu dem Ende sollen solche Gemeinden angewiesen wer-den ihre jüdischen Lehrer den Schul=Inspectoren zur Prüfungvorzustellen, und wenn sie die erforderlichen Kenntnisse nochnicht besitzen, in dem Schullehrer=Seminar dazu bilden zu lassen.3. Wo keine eigene jüdische Schulen bestehen, soll sämmt-lichen jüdischen Eltern, wie Unsern christlichen Unterthanen auf-gegeben werden, ihre Kinder in die christlichen Schulen zuschicken, um sie allda im Lesen, Schreiben und Rechnen unter-richten zu lassen. Das General Schul=Directorium wirdaber Sorge tragen, damit dabei die Religions= und Gewis-sensfreiheit der jüdischen Jugend nicht verletzt, und Anlaß zumMißtrauen der Eltern gegeben werde, weshalb die jüdischenSchüler weder dem Religions=Unterrichte noch dem Gebete inden Schulen beizuwohnen haben. Wir erwarten von denchristlichen Lehrern, daß sie ihren Zöglingen ohne Unterschieddie Grundsätze ächter christlicher Moral, nämlich der Men-schenliebe und wechselseitigen Duldung einflößen werden.4. Der Religionsunterricht bleibt den jüdischen Lehrernwie bisher ausschließlich überlassen, jedoch versehen Wir Unszu den jüdischen Vorstehern, daß sie sich selbst bemühen werden,dabei dasjenige zu beseitigen, was ungesellige Gesinnungengegen die christlichen Unterthanen einflößen, und moralischeoder staatszweckwidrige Vorurtheile fortpflanzen könnte.Der bewährte Eifer, mit welchem Unser General Schul-und Studien=Directorium die, ihm bisher aufgetragene wichtigePflichten erfüllet hat, läßt uns erwarten, daß es, von derWahrheit des Satzes überzeugt: daß jede Reformation, wennsie dauerhaft werden soll, mit der Pädagogik bei der Jugendanfangen müsse, unsere wohlthätigen Plane zur bürgerlichenVerbesserung der Juden in unseren Erbstaaten mit besondererThätigkeit vollziehen werde. Wir haben Unsere sämmtlicheLandes=Directionen angewiesen, dasselbe auf das Kräftigste zuunterstützen.Unter dem 13. September desselben Jahres stoßen wirschon auf ein neues Zeichen, des lebendigen Interesses, das derChurfürst an einer Maaßregel nimmt, welche vornehmlich aufdie Schulbildung der höhern Stände bis zum Abgang zurUniversität berechnet war. Wir meinen die Stiftung undDotirung der neuen Bildungsschule zu Düsseldorf.Es wird verordnet, daß lateinisch, griechisch, deutsch, Geo-graphie und Geschichte, Stylübung, Logik und Rhetorik vonMännern bewährter Moralität und vorzüglicher Celebritätgelehrt werden ſolle, und werden dazu 3000 Reichsthaler jähr-lich bewilligt.In Erinnerung der Reichs=Constitutions= auch Provinzial-Religions=Recesse von 1662, welche, eben weil sie die Gränzen