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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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stellen wie andere pensionirte Geistliche zugelassen werden, jedochnur unter folgenden Bedingungen:a) Daß sie von der Schulcommission zuvor geprüfet undfür künftige Volks= und Schullehrer fähig gefunden worden sind.b) Daß, so lange sie exponiret sind, sie außer aller Verbin-dung mit den Kloster=Oberen gesetzt werden, und sich in Welt-priester umkleiden.c) Daß sie unter die besondere Aufsicht der Localpolizeiund der einschlägigen höheren Stelle sowohl in Ansehung ihressittlichen Betragens als ihrer Predigten und catechetischen Un-terrichtes gesetzt werden, und wenn sie den Erwartungen ineinem oder dem anderen Punkte nicht entsprechen, in ihreCentral=Klöster zurückgewiesen werden sollen.Die wohlthätigen Folgen, welche die vorerwähnten Grund-sätze und Veranstaltungen für die kirchliche Gemeinschaft undfür die Seelsorge in ihr gehabt haben, näher zu bezeichnen,liegt außer dem Zweck der gegenwärtigen historischen Einleitungder Sache selbst aber mußte schon darum gedacht werden, weilaus diesem Leben in der Kirche ein neues Licht durch die Schu-len verbreitet wurde.Der Landesväterlichen Fürsorge um die Moralität desVolkes entgingen auch die zum Theil unverschuldet niedrigenZustände nicht, in welchen die jüdischen Einwohner des Her-zogthums gehalten wurden, und auch hier traf der richtige Blickdes Churfürsten das rechte Mittel der Erhebung. Sein Erlaßan das Churfürstliche General Schul= und Studien=Directoriumvom 18. Juni 1804 enthält sich in dem Augenblicke der ver-ordneten Revision der Gesetze, aller lückenhaften Abänderungen,damit aber diese, in ihrer moralischen Bildung gänzlich vernach-läßigte Klasse unserer Unterthanen schon itzt eine WirkungUnserer Landesväterlichen Aufmerksamkeit erhalte und durch einebessere Erziehung für die in der Folge ihr zuzuwendenden Vor-theile der bürgerlichen Gesellschaft empfänglicher gemacht werde:also untergeben wir das Erziehungs= und Schulwesen der Judenin unseren sämmtlichen Erbstaaten der Aufsicht und Leitungunſerer General Schul⸗ und Studien⸗Verwaltung mit nachfol-gender Verordnung:1. Der jüdischen Jugend soll in Zukunft allgemein erlaubtsein, alle, sowohl höhere, als niedere in unseren Landen beste-hende Lehranstalten zu ihrer Bildung und zu ihrem besserenUnterrichte ungehindert zu besuchen.2. Wenn eine jüdische Gemeinde eine eigene Schule besitzt,oder eine solche auf ihre Kosten errichten will, so soll sie solchesdem General Schul= und Studien=Directorium anzeigen, undsie ist in Ansehung des Unterrichts, in so weit solcher auf dieReligion sich nicht bezieht, an die hierüber bestehende allge-meine Vorschriften und Einrichtungen gebunden, über deren