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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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Regierungs=Anstalten ohne Wirkung bleiben, wenn die Unter-thanen nicht durch jene dafür vorbereitet werden, so haltenWir Uns verpflichtet, die Hindernisse, welche dieser Culturentgegenstreben, vor allem wegzuräumen, und zugleich für einezweckmäßige Erziehung der vaterländischen Jugend aller Klassenzu sorgen.Eines der mächtigsten Hindernisse zeigt sich in der derma-ligen Verfassung der Klöster und besonders der Bettelmönche,die, weilen sie selbst fühlen, daß der Geist der Zeit eine Ver-änderung in der öffentlichen Stimmung gegen sie hervorge-bracht hat, mit verdoppelten Kräften für ihre Erhaltung da-durch arbeiten, daß sie bei dem Volke durch Fortpflanzung desAberglaubens und der schädlichsten Irrthümer richtigeren Be-griffen den Eingang zu erschweren, jede zu seiner wahrenmoralischen Bildung führende Anstalt demselben verdächtig zumachen suchen, und einen beständigen bösen Willen dagegenunterhalten. Ihre fortdauernde Existenz ist daher nicht nurzwecklos, sondern positiv schädlich und dabei durch ihren privi-legirten Bettel dem Landmann äußerst lästig.Um den Bürger= und Landschulen eine zweckmäßige Ein-richtung geben zu können, wird vor allem ein ausreichenderFonds erfodert, der wegen Abgang anderer Staatsmittel nuraus dem Klostervermögen erholet werden kann.Damit nun die oben bemerkte Uns obliegende Landesfürst-liche wesentliche Pflicht nicht länger unerfüllt bleibe, so habenWir nach einem ausführlichen Gutachten Unseres Ministeriiund nach mehrmaliger reifer Erwägung beschlossen:weiter heißt es§. 20. Diejenigen Kloster=Individuen, welche entweder zurSeelsorge, oder zum öffentlichen Unterrichte verwendet worden,sollen mit Erlaubniß der geistlichen Oberen, mit welchen des-halb zu correspondiren ist, nicht mehr in dem Habit ihresOrdens, sondern in Weltpriester Kleidung erscheinen.§. 29. Die Ursulinerinnen sind der nämlichen Hauptdis-position, wie die übrigen Kloster=Frauen zu unterwerfen, undsollen diejenigen unter ihnen, welche mit dem Schul=Unterrichtesich abgeben, eine besondere Gratification wegen ihrer beschwer-lichen Arbeit nebst ihrer Pension erhalten, und in Ansehungihres Schulunterrichts unmittelbar unter der Schul=Commissionund nicht unter ihrer Oberin stehen. Ueberhaupt sind Wir abernicht geneigt, Nonnenklöster als Unterrichts=Institute für immerbestehen zu lassen, sondern es soll sobald möglich dafür ein an-deres zweckmäßiges Surrogat hergestellt werden.Auf einige Bittschriften und Remonstrationen wird unterm16. April 1804 von dem Churfürsten rescribirt:5. Mendicanten können zu pfarrlichen Verrichtungen er-ponirt, auch zum Concurs für Pfarreien und öffentliche Lehr-