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1 (1883) (IV.) Erste Rede gegen Philippos [u.a.] (I - III.) Olynthische Reden
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31 R.

ΟΛΓΝΘΙΑΚΟΣ Γ.

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καί τονς περί των στ ρατ εν ο μενών ενίονς, ων οι μεν τάστρατιωτικά τοΐς οϊκοι μένονσι διανέμοναι θεωρικά, οιδε τους άτακτονντας ά&φονς κα&ιστασιν, ειτα και τονςτά δέοντα ποιείν βουλομένονς ά-9-νμοτέρονς ποιονσιν. εττει-δάν δε ταντα λνσητε και την του τά βέλτιστα λέγειν οδόνπαράσχητ ασφαλή, τηνικαΰτα τον γράψονέλ 3 α πάντες

b urt der Demokratie unter Eukleides,wo für diese Zwecke eine beson-dere Behörde, o inl Toi &εωρικώ'eingesetzt ward, mit den eigentlichzur Kriegführung bestimmten Über-schüssen der Verwaltung, freilichursprünglich mit der Bestimmung,dafs diese im Falle eines Kriegesnach wie vor auf dessen Führungzu verwenden seien. Allein dieseBestimmung kam gar bald in Ver-gessenheit: das Volk wollte dieSpende nimmer missen und warddarin von seinenFührern, die gleich-falls ihre Rechnung dabei fanden,kräftigst unterstützt. Die Folgewar, dafs der Staat in allen seinenkriegerischen Unternehmungen ge-lähmt war und aus Mangel an dis-poniblen Geldern zu drückendenKriegssteuern seine Zuflucht nehmenmufste. Ein Versuch, den Ol. 107,3. 350 Apollodoros machte, jeneGelder für ihren ursprünglichenZweck zu reklamieren, mifslang (D.59, 4 ff.), und soll sogar ein Gesetzdes Eubulos nach sich gezogenhaben, das jeden mit dem Tode be-drohte, der einen ähnlichen Antragstellen würde: eine Nachricht, diefreilich auf sehr späten Nachrichtenberuht (Liban. Einl. zur 1. Olynth.p.8i: d.gr. Schol.) und wohl erst ausdem άπολάσ&αι § 12 gefolgert ist.Vgl. Einl. S. 44. Doch gewifs war dieSache nicht leicht gemacht: daraufläfst weniger als dieser Ausdruckdie Vorsicht, mit welcher D. in die-ser Angelegenheit 1, 19 f. und ander vorliegenden Stelle (s. zu § 12)zu Werke geht, und der Erfolgselbst schliefsen. D. drang nicht

durch, denn noch 01. 108, 2. 346bestimmte Eubulos durch die Dro-hung, die 9-εωρικά in στρατιωτικάverwandeln zu wollen, die Athenerzum Abschlufs des PhilokrateischenFriedens. D. 19, 291. Erst als dieGefahr den Athenern über den Kopfgewachsen war, 01.110, 2, 339, ge-lang es D. diese Mafsregel durch-zusetzen. Vgl. Schömann, griech.Altert. 1, 464 ff. A. Schäfer^ D. 1,177 ff. τονς ενίονς] ενίονςbeschränkt das zu allgemein ge-haltene τονς περί των ατρατενο-μένων auf das gehörige Mafs: dennallerdings kann die Absicht desRedners nicht dahin gehen, die Auf-hebung aller dahin einschlagendenGesetze zu verlangen.'Vgl. 27,23 καίoaa ένια μηδε καταλειφψήναι παν-τάπααιν ήμφισβήτηχε. Asch. 3,130ονδεμίαν μάλλον πόλιν εώρακανπο τών ρητόρων ένίων απολλν-μένην. Thuk. 1, 6 έν τοΐς βαρ-βάροις έστιν οίς. τονς ατα-κτονντας, die, welche den Dienstverweigern: bezieht sich wohl aufdie Gesetze, wodurch einzelne Klas-sen, wie die Zollpächter, die Kauf-fahrer und das bei gewissen Festenjedesmal fungierende Personal, vomDienste befreit waren. Auch an-dere nahmen gewifs diese Befreiungohne jeden Grund in Anspruch.είτα]und dadurch. αΟ-νμοτέ-ρονς] nicht als ob sie schon vor-her mutlos gewesen wären, sondernmutloser als es wünschenswertwäre. ταντα, diese entsetzlichenBestimmungen. ασφαλή] stimmtseiner Etymologie nach zu dem mitοδόν beginnenden Bilde.