Druckschrift 
Die menschlichen Nahrungs- und Genussmittel, ihre Herstellung, Zusammensetzung und Beschaffenheit, nebst einem Abriss über die Ernährunglehre
Entstehung
Seite
1311
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Wein.

1311

Kleinasien (Smyrna) Syrien (Palästina) Cypern Kapland

O) 1 ) (7) (6) (26)

Alkohol 6,63 — 12,80 g 10,67 — 15,26 g 4,34 — 14,86 g 5,87 — 15,75 g

Extrakt 10,90—55,54 „ 4,70—25,41 , 8,59—39,19 „ 4,89—52,24 „

Zucker 2,95—50,75 „ 2,10—22,53 „ 3,70—24,22 „ 2,60—48,58 „

Ausser den genannten Ländern erzeugen noch Süssweine Tyrol, Steiermark,Dalmatien, Hercegovina, Türkei, Rumänien, Russland (Krim) und Amerika; auchkommen aus den Süsswein ausführenden Ländern ausser den vorstehend aulgeführtenSorten noch verschiedene andere Sorten in den Handel; bezüglich der Zusammen-setzung dieser Süssweine muss ich auf Bd. I, S. 1313—1337 verweisen.

Nachmachungen und Verfälschungen der Süssweine.

Die Süssweine stehen im Sinne des neuen deutsehen Weingesetzes auf einer anderenStufe als die sog. Trink- und Tischweine; für den Zusatz von Alkohol und dasGypsenbestehen andere Bestimmungen und weitere Grenzen als bei letzteren. Auch haben wirgesehen, dass in den Haupterzeugungsländern selbst die besten Sorten Süssweine durch Zusatzfremder Sorten von Cibeben wie eingedicktem Most aufgesüsst weiden, ohne dass diesesirgendwie beanstandet würde. Auch die als Naturweine durchgehenden Süssweine sind daherin gewissem Sinne, Kunsterzeugnisse und kann es hiernach zweifelhaft erscheinen, ob diealleinige Verwendung von Trockenbeeren (Cibeben oder Rosinen) oder von eingedicktemMost und Belegung eines solchen Erzeugnisses mit dem bestimmten Namen irgend einesberühmten Landes- oder Orts-Süssweines als strafbar anzusehen ist Da bei letzteren z. B.Tokayer, Marsala, Portwein etc., wenn vorschriftsmässig hergestellt ein grosser Theildes vergohrenen Saftes eigenartigen und besten Trauben entstammt und die Verwendungvon nur Cibeben, Kosinen oder eingedicktem Most sich wesentlich billiger als die von Natur-trauben stellt, so kann die Bejahung vorstehender Frage schon nach dem allgemeinenNahrungsmittel gesetz vom 14. Mai 1879 nicht zweifelhaft sein. Aber auch nach § 3 No. 3des neuen Weingesetzes vorn 24. Mai 1901 nehmen die nur aus „getrockneten Früchten(auch in Auszügen oder Abkochungeu) oder eingedickten Moststoffen hergestellten Süssweineinsofern eine Sonderstellung ein, als „Betriebe," in welchen eine derartige Verwendung statt-finden soll, von dem Inhaber vor dem Beginne des Geschäftsbetriebes der zuständigen Be-hörde anzuzeigen sind 1 '. Man wird daher diese Art Süssweine anders beurtheilen müssen,als die vorstehend aufgeführten, unter Mitverwendung von eigenartigen frischen Traubenhergestellten Süssweine.

1. Süssweine aus kün stlichen Trockenbeeren (Cibeben oder Rosinen) bezw.aus Cibebenextrakt. Von den Trockenbeeren gelten die Tafelrosinen von Malagaals die besten für die Nachmachung eines Süssweines; sie entstammen den Muskat- oderPedro Jimenez-Trauben nnd zeichnen sich vor anderen Rosinen dadurch aus, dass siedem "Wein nicht den sog. Cibebengeschmack verleihen. Eine zweite ganz vortrefflicheSorte sind die Sultaninen, kernlose Cibeben, welche auch zu allen möglichen Backwaarenverwendet werden und einen Süsswein von reinem Geschmack liefern. Dann folgen diegrossen gelben Cibeben (Eleme) von sehr verschiedener Reinheit und Güte. Dieselbensind um so besser, je gleichmässigur die einzelnen Beeren sind und umgekehrt. An derVersuchsstation St. Michele'-) wurden für 6 zur Süssweinbereitung dienende Sorten Rosinenbezw. Cibeben vorstehender Arten im Mittel s-efunden:

*) Die eingeklammerten Zahlen bedeuten die Anzahl der untersuchten Proben.

2 ) v. Babo-Mach. Handbuch d. Weinbaues u. d. Kellerwirthschait, Berlin 1896, 2, 515.