4YÜ Die Römer während der Ausbildung ihrer Staatsverfaffung
sich das Herkommen vererbte und welche in zweifelhaften Fällen dieRegel gaben oder erläuterten. So standen die Plebejer unter derHerrschaft eines Gesetzes, das sie nicht kannten und konnten den Prä-toren keine Überschreitung der Befugnisse Nachweisen. Da aber zugleichdas Vechältniß der Stände zu einander eine fortwährende Veranlassungzu Unzufriedenheit war, verlangte man neben und mit der Aufstellungvon Gesetzen auch neue Anordnung der Verfassung, so daß die gestellteAufgabe, wie die der griechischen Gesetzgeber, eine Gesetzgebung in demweiteren Sinne des Wortes war. Im Jahre 454, in welchem auchein Gesetz der Consuln Aternius und Tarpejuö die von den Prätorenzu bestimmenden Vermögensbußen auf ein gewisses Maß beschränkte,fügten sich die Patricier dem Verlangen. Es wurden drei Männernach Athen, das damals unter Perikles sich in der Zeit seines höchstenAufschwunges befand und ein Beispiel von Maßregeln zu Ausgleichungentgegengesetzter Ansprüche bieten konnte, abgesandt und, wenn auch eineSpur von Anwendung attischer Rechts- und Verfassungsgrundsätze sichin der Folge zu Nom nicht zeigt, konnte ein Besuch der durch ihreWeisheit berühmten Stadt den Sinn haben, daß man durch den An-blick fremder Einrichtungen tiefere Einsicht in das Staatswesen über-haupt gewinnen wollte. Die Ausführung des Beschlossenen begann imJahre 451 durch ein Collegium von zehn auf Vorschlag des Senatesdurch die Centurien angenommenen Patriciern, ein Decemvirat. GegenEntscheidungen desselben sollte keine Berufung gelten. Als Ergebnißseiner Thätigkeit stellte es eine Anzahl von Gesetzen, wahrscheinlich nur dasvom Bisherigen Abweichende enthaltend, in zehn Tafeln auf. Patricier undPlebejer, als zwei neben einander stehende gleichmäßig vertretene Theiledes Ganzen hinzustellen, war die Aufgabe. Die Lösung dieser Aufgabebegann im nächsten Jahre schon durch die Einsetzung eines neuen De-cemvirats, das nach Aufhebung des Tribunats von den Centurien zurHälfte aus den Patriciern, zur Hälfte aus den Plebejern frei gewähltwurde und in dem sechs Mitglieder, drei Patricier und drei Plebejer,für den Heeresbefehl, die zwei anderen Paare, ebenfalls nach denStänden getheilt, für die Beaufsichtigung der Schatzungsverhältnisse unddie Rechtspflege bestimmt waren. Sie ergänzten das Werk der Gesetz-gebung, indem sie zwei neue Tafeln hinzufügten, so daß nun die zwölfTafeln als Quelle des Staats- und Privatrechts dastanden. Wie sehrdabei ungeachtet der Ausgleichung der Standesrechte noch die Tren-nung aufrecht erhalten wurde, zeigt sich daran, daß das Recht des Con-nubiums oder der wechselseitigen Verheirathung ohne Schmälerung derRechte der Nachkommen noch ausgeschlossen blieb und also nach wievor die Kinder aus gemischter Ehe des minderen Rechtes theilhaftigoder Plebejer wurden. Die neue Negierung erregte aber neue Unzu-