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1 (1855) Die vorchristliche Zeit
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175
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Die Griechen vor dem Kampfe mit de» Persern. 175

sind, aber auf keine Weise zur Negierung Mitwirken, Abgaben zahlenmüssen und mit den Spartiaten die Verpflichtung zum Kriegsdienstetheilen, theils gleich den thessalischen Penesten in den Zustand der Leib-eigenschaft herabgesnnken sind und sowohl für die Spartiaten als auchfür die frei gebliebenen Achäer, sofern diese Landeigenthum besitzen, dasLand bauen, aber nicht in solchem Grade, wie die thessalischen Penesten,ihren einzelnen Herren zur Verfügung stehen, vielmehr hinsichtlich ihresGeschicks an dem Staate ihren wirklichen Herrn haben und von diesemfür besondere Dienste mit Entlassung aus der Leibeigenschaft belohntwerden können. Die erstere dieser beiden Klassen führte den NamenUmwohner, Periöken, und war in dem die Gesammtheit des Staatesbezeichnenden Namen Lacedämonier mit eingeschloffen, die letztere wurdemit dem Namen Heloten genannt, welcher von den in der Folge nachhartem Widerstande eroberten und zur Strafe dafür geknechteten Be-wohnern der Küstenstadt Helos hergenommen sein soll. Der Stand derSpartiaten übte seine Regierungsrechte in einer Volksversammlung aus,in welcher keine Berathung statt fand, sondern die gemachten Vorschlägeentweder angenommen oder verworfen wurden. Gemacht aber wurdendie Vorschläge durch einen Nath, Gerüste genannt, der dreißig Mit-glieder zählte. Zu demselben gehörten mit dem Rechte des Vorsitzesdie beiden Könige vermöge ihrer auf der Abstammung von Eurpsthenesund Prokles beruhenden Würde, während die übrigen Mitglieder ausdenjenigen Spartiaten, die 60 Jahre alt waren, auf Lebenszeit gewähltwurden. Die Doppelheit des Königthums, die man wohl nur um einermythischen Begründung willen auf die Zwillingssöhne eines heraklidischenStammvaters zurückgeführt hatte und die ebenso, wie man jenenZwillingssöhnen eine ihre ganze Regierungszeit hindurch währende Un-einigkeit zuschrieb, eine stete Quelle von Zwistigkeiten sein mußte, ver-dankte wahrscheinlich ihren Ursprung dem ursprünglichen Dasein vonKönigen zweier Stämme und ihre Erhaltung der Besorgniß vor demfür einen einzigen König leichteren Mißbrauche der Gewalt, und verlorihre Schädlichkeit durch die großen Beschränkungen, welchen die könig-liche Macht unterworfen war. Nicht allein in der Gerüste und derVolksversammlung, als zwei besondern Staatsgewalten, hatten sie ihrGegengewicht, sondern es bestand auch noch, man weiß nicht ob vonLykurg oder von Theopompus, dem neunten der Prokliden, eiugeführt,unter dem Namen der Ephoren eine Obrigkeit, die fünf, jährlich aussämmtlichen Spartiaten gewählte Mitglieder zählte und die, welchesauch ihre ursprüngliche Bestimmung gewesen sein mag, durch glücklichevon der Uneinigkeit der Könige begünstigte Uebergriffe zu einer allenübrigen Staatsgewalten überlegenen Macht gelangte. Neben einerrichterlichen Thätigkeit, hei welcher in peinlichen Fällen die Gerüste mit-