Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
418
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4i§

Die Leibrenten sind wieder in zwey Arten unter,schieden worden, in solche, wo die Rente so lange be-zahlt wird, als bestimmte, einzelne Personen leben;und in solche, wo von einer ganzen Gesellschaft, dieUeberlebenden immer die Renten der Verstorbenen er-ben; welche letztre Gattung die Franzosen, von demNamen ihres Erfinders, TonLilMl genannt haben.Bey Leibrenten wird die Staatscasse sogleich von derVerpflichtung sie zu zahlen, befreyet, als die Perso-nen gestorben sind, auf deren Leben sie gestellet waren.Bey Tontinen wird die dazu bestimmte Staatseinnah-me nicht eher wieder frey, als wenn die ganze, oft auszwanzig oder dreyßig Personen bestehende Gesellschaft,bis auf den lezten Mann ausgestorben ist. Der zuleztüberlebende genießt bis zu seinem Tode die Renten vonallen. Auf die Anweisung einer gleichen Summe ausden Staatseinkünften, kann durch Tontinen ein weitgrößeres Darlehn, als durch Leibrenten aufgenommenwerden. Eine Leibrente, mit welcher zugleich dasRecht verbunden ist, die Rente eines andern, im Fal-le daß man ihn überlebt, zu erben, ist in der Thatmehr werth, als diese Rente für sich betrachtet. Undda jeder Mensch ein großes Zutrauen zu seinem Glückehat, ein Zutrauen, worauf allein das Gelingen allerLotterie-Unternehmungen beruht: so wird eine solcheAnwartschaft immer noch etwas höher verkauft, alsnach ihrem wahren Werthe. In Ländern, wo es ge-wöhnlich ist, Gelder für den Staat durch Bewilligungvon Annuitäten oder Jahrrenten aufzubringen, wird dieMethode durch Tontinen zu borgen, dein Leibrenten-Cvntract fast durchgängig vorgezogen. Man fragt we-niger darnach, ob die Staatsrasse in längerer, oder in

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