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3 (1799)
Entstehung
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Erster Abschnitt.

Auflagen auf Renren.

l.

Auflagen auf die Landrenke.

^ine Steuer auf die Landrcnte kann entweder nach ei-nem gewissen, ein für allemahl angenommenen Maß-stabe aufgelegt werden, so daß von jedem Bezirke dieRente auf eine bestimmte und unveränderliche Summefestgesetzt wird; oder sie kann so ausgelegt werden, daßsie mit jeder Veränderung der wirklichen Renre sich ver»ändert, und steigt oder fällt, nachdem der Anbau deeLändereyen emporkömmt oder in Abnahme geräth.

Eine Landsteuer , welche, so wie die in Großbri-tannien eingeführte, von jedem Bezirke nach einem un-abänderlich bestimmten Canon bezahlt wird, muß, wennsie auch bey ihrer Einführung vollkommen gleich vertheiltgewesen wäre, doch mir der Länge der Zeit nothwendigungleich werden, nachdem seit dieser Einführung der ei«ne Bezirk mehr verbessert, oder mehr vernachlässigetworden ist, als der andere. In England war schondie erste Schätzung der Landgüter, nach welcher imvierten ReZierungöjahre Wilhelms und Mariens jedeGrafschaft und jedes Kirchspiel besteuert wurde, sehrungleich. Die englische Laiidsteuer verstößt also gegendie erste der obigen Regeln. Sie ist aber den übrigen

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