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Zweyter Abschnitt.
Auflagen auf den Gewinnst, oder auf die von Ka-pitalien zu ziehenden Einkünfte.
Einkommen oder der Gewinnst, den man vonangelegten Kapitalien zieht, laßt sich in zwey Theile ab-theilen: in den, welcher eigentlich a's die Geldzinsenanzusehen ist, weiche der Unternehmer dem ihm das Geldverschießenden Kapitalisten zu zahlen hat; und dann ineinem Ueberschuß, welcher den eigentlichen Gewinnst beydem Unternehmen ausmacht.
Dieser letztere Theil jenes Einkommens ist augen-scheinlich kein schicklicher Gegenstand einer unmittelbarenBsteuerung. Er benagt selten mehr, als zu einemmaß gen Ersotze der Mühe und der Gefahr nöihig ist,der man sich bey dem Unternehmen unterzieht. Erhaltder Unternehmer diesen Ueberschuß nicht: so kann er seinGeschähe nicht fortsetzen, ohne sich Schaden zu thun.Wird ihm also geradezu eine Abgabe, welche dem gan-zen aus dem Unternehmen entstehenden Einkommen an-gemessn ist, aufgelegt: so muß er entweder das Maßseines Gewinnstes erhöhen, oder er muß die Auflageauf die Geldzinsen wälzen, das heißt, er muß wenigerZinsen bezahlen. Erhöhete er seinen Gewinnst um soviel, als die ganze Austage betragt: so würde dieselbe,zwar von ihm anfänglich vorgeschossen, aber zuletzt dochvon einem andern bezahlt werden, und zwar von ver-schiedenen Klassen von Leuten, nachdem die Anwendung
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