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vorgesehene Interesse und die Klagen der Staatsparteyenoder aufrüdrerischer Zusammenrottirungen zu untersuchen,und fähiger der Wahbeit dabey auf den Grund zu kom-men; und eben deßwegen ist er weniger in Gefahr, durchfalsche.Vorspiegelungen zu einer muthwilligen oder unnö-thigcn Widersetzlichkeit gegen die Regierung verleitet zuwerden. Vorzüglich ist es in freyen Staaten, wo dieSicherheit der Regierung sehr von dem günstigen Urtheileabhängt, welches das Volk über ihr Verfahren fällt,von der äußersten Wichtigkeit, zu verhüten, daß daSVolk nicht übereilt oder nach bloßen Launen zu urtheilensich gewöhne.
Dritter Abschnitt.
Von dem Aufwcmde, welchen der Staat zur Unterwei-sung der Erwachsenen zu machen hat.
^L-)er Unterricht für die Erwachsenen, oder für Perso-nen jedes Alters in einer Nation, ist größtencheils keinanderer, als der Religionsunterricht. Dieser Unter-richt hat nicht sowohl den Zweck, die Menschen zu gu-ten Bürgern in diesem Leben zu machen, als sie für eineandere und bechere Welt, nach demselben vorzubereiten»Die Lehrer, welche diesen Unterricht geben, können ebenso wie jeder andere Lehrer, ihren Unterhalt entweder vonden frcywilügen und veränderlichen Beytragen ihrer Zu-hörer, oder aus einem unveränderlichen Fond erhalten;cS bestehe nun dieser in Ländereyen, in einem Zehnten,
L 5 oder