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Dritte Abtheilung.
Von den Ausgaben, die ein Staat auf öf-fentliche Werke und öffentliche Anstal-ten wenden muß.
dritte und letzte Pflicht, die dem Staate, oderdem Regenten obliegt, ist die Errichtung und Unter-haltung derjenigen öffentlichen Werke und Anstalten,die einer großen Gesellschaft äußerst nützlich sind, abervon einer einzelnen Person oder einer kleinen Anzahl vonPersonen nicht errichtet und unterhalten werden können,weil für diese der Aufwand, den sie erfordern, nie durchden Vortheil, den sie bringen, vergütet wird. DieErfüllung dieser Pflicht erfordert ebenfalls, in den ver-schiedenen Perioden der Gesellschaft, einen sehr verschie-denen Grad von Aufwand.
Nächst der Vertheidigung des Staats und nächstder Rechtspflege, sind der Handel und der öffentlicheUnterricht die beyden vornehmsten Gegenstände, füvwelche Werke und Anstalten nöthig sind. Die Un-terrichtsanstalten sind von zwcysacher Art; entweder diefür die Erziehung der Jugend, oder die für den Unter-richt der Erwachsenen. — Die Betrachtungen also, diewir in diesem dritten Theile des gegenwärtigen Kapitels,über die vom Staate auf die verschiedenen öffentlichenWerks und Anstalten zu wendenden Ausgaben, und
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