über die Mittel, die Kosten derselben z» bestreiken, auf-zustellen haben, werden sich am schicklichsten unter dreyHaupkstücke bringen lasten.
Erster Abschnitt.
Von den öffentlichen Werken und Anstalten, die zurBeförderung des Handels bestimmt sind.
r.
Won denen, welche den Handel überhaupt zu erleichterndienen.
!§^aß die Errichtung und Unterhaltung derjenigen öf-fentlichen Werke, welche dem Handel eines Landes ge-widmet sind,— als gute Landstraßen, Brücken, schiff-bare Kanäle, Hafen u.s.w. zu verschiedenen Zeitpunktenim Fortgangs der bürgerlichen Gesellschaft, einen sehrverschiedenen Auswand erfordern, fällt ohne Beweis indie Augen. Offenbar muffen die Landstraßen in einemLande sich vervielfältigen, und diese müssen mehr zu un-terhalten kosten, wenn die Anzahl und das Gewicht derErzeugnisse zunimmt, welche das Land hervorbringt,und welche auf diesen Straßen hin und her geführt wer-den sollen. Je mehr Wagen und je schwerere Wagenüber eine Brücke fahren, desto starker und dauerhastermuß sie gebauct werden. Die Tiefe eines schiffbarenKanals, und der Wasservorrach, der ihn füllt, mußder Anzahl und Größe der Fahrzeuge angemessen seyn,