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Zweytes Kapitel.
Von den Quellen der öffentlichen, oder allge-meinen Staatseinkünfte.
as Einkommen, aus welchem zuerst die Kosten der
Vertheidigung, dann die der aufrecht zu erhal-tenden Würde des Landesherrn, und endlich alle ande-re Bedürfnisse des Staats, für welche nicht eigeneHülfsquellen vorhanden sind, bestritten werden, ent-steht entweder aus einem Fond oder Eigenthume, wel-cher dem Landesherrn, oder dem Staate unmittelbargehört, und von den Einkünften der Unterthanen unab-hängig ist — oder er entsteht aus diefen Einkünftender Unterthanen selbst.
Von den Fonds oder den Duellen, welchedem Land es Herrn unmittelbar, und unab-hängig von den Abgaben der Unter-thanen, Einkünfte verschaffen.
von Einkünften bestehen entweder in Kapitalien, oderin Ländereyen.
Erste Abtheilung.
iefe dem Staat unmittelbar zuständigen Duellen
Der