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3 (1799)
Entstehung
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222
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Zweytes Kapitel.

Von den Quellen der öffentlichen, oder allge-meinen Staatseinkünfte.

as Einkommen, aus welchem zuerst die Kosten der

Vertheidigung, dann die der aufrecht zu erhal-tenden Würde des Landesherrn, und endlich alle ande-re Bedürfnisse des Staats, für welche nicht eigeneHülfsquellen vorhanden sind, bestritten werden, ent-steht entweder aus einem Fond oder Eigenthume, wel-cher dem Landesherrn, oder dem Staate unmittelbargehört, und von den Einkünften der Unterthanen unab-hängig ist oder er entsteht aus diefen Einkünftender Unterthanen selbst.

Von den Fonds oder den Duellen, welchedem Land es Herrn unmittelbar, und unab-hängig von den Abgaben der Unter-thanen, Einkünfte verschaffen.

von Einkünften bestehen entweder in Kapitalien, oderin Ländereyen.

Erste Abtheilung.

iefe dem Staat unmittelbar zuständigen Duellen

Der