Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
33
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Zweyte Abtheilung.

Aufwand, den die Rechtspflege erfordert

^)ie zweyte Pflicht eines Staats-Oberhaupts, diePsiicht, ein jedes Glied der Gesellschaft, welcher er vor-sieht, gegen Gewalt und Unrecht von Seiten anderexGlieder eben dieser Gesellschaft, zu schuhen, oder diePflicht einer unparteiischen Rechtspflege erfordert eben-falls in den verschiedenen Perioden der bürgerlichen Cuk»tur, einen sehr verschiedenen Aufwand.

Unter Jagervölkern giebt es beynahe gar kein Ei-genthum, oder doch keines, welches mehr an Werthebetrüge, als durch die Arbeit von zwey oder drey T genangeschafft werden kann. Sie haben daher auch fastgar keine immerwährende Obrigkeiten: und eben so we-nig eine Art ordentlicher Rechtspflege. Menschen, diekein Eigenthum b.fitzen, können einander nur in ihrenPersonen, oder in Absicht ihrer Ehre beleidigen. Wennein Mensch den andern nmbringt, verwundet, schlagtoder beschimpft: so leide: zwar der beleidigte Theil, aberder Beleidiger gewinnt nichts. Ganz anders ist es mitden Beleidigungen, die das Eigenthum betreffen. DerVortheil, welchen der Beleidiger davon hat, ist oft demVerluste, welchen der beleidigte Theil leidet, gleich.Neid, Bosheit oder Rachsucht sind die einzigen Leiden-schaften, welche einen Menschen bewegen können, einenandern Menschen an seiner Person, oder an seiner EhreSmith Unters. Z. Th. C <mzu-