Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
388
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Reichthum allein wäre im Stande, den öffentlichen Un-willen gegen sie zu erwecken. Aber die Eitelkeit, wel-che gemeiniglich solche schnell erworbene Reichthümerbegleitet, die thörichte Prahlerey, mit welcher ihre Ve-sicher dieselben zur Schau auslegen, reihen jenen Un-willen in einem noch weit hohem Grade.

Ein Pachter der öffentlichen Einkünfte findet niedie Strafgesetze gegen die, welche der Bezahlung einerAuflage auszuweichen suchen, zu strenge. Er hat keinGefühl für das Schicksal, kein Mitleiden mit der Nothder Conrribuentsn. Diese sind nicht seine Unterthanen.Und wenn sie, den Tag darauf, nachdem sein Pacht ge-endigt ist, alle mit einander bankerott würden: so würdedieß nicht den mindesten Einfluß auf ihn haben.

In den Fallen, wo die Bedürfnisse des Staatesdie größten sind, wo also auch natürlicher Weise derLandesherr um die genaue Bezahlung der Auflagen ambesorgtesten ist, unterlassen die Pachter selten vorzuge-ben, daß ohne strengere Gesetze gegen die nachläßigenoder untreuen Vezahler, als die bisherigen waren, sieauch den bisher gewöhnlichen Pacht zu zahle» nicht imStande seyn würden. In diesen Augenblicken dringen-der Noth ist es nicht möglich, mit ihnen über ihre For-derungen zu streiten. Daher werden die Finanzgesetzestufenweise immer strenger lind strenger. Die grausam-sten werden immer in Ländern gesunden, wo die meistenStaatseinkünfte verpachtet sind; die mildesten in de-nen, wo sie unmittelbar unter der Aufsicht des Landes-Herrn stehen, oder verwaltet werden. Selbst einschlechter Regent fühlt mehr Mitleiden gegen seine Un-ter-