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lung der Pachtrente, zu Besoldung der Bedienten, undz» Bestreitung der sämmtlich n Eihedungskonen erfor-dert werden, muß der Pachter von dem E> trage der Auf-lagen wenigstens einen Gewinnst ziehen, der den Vor-schüssen, die er thut, der Gefahr, die er läuft, derMühe, die er übernimmt, und der Kenntniß und Ge-schicklichkeit, welche zu dem Geschäft erfordert werden,angemessen ist. Wenigstens dieser Gewinnst, der ge-meiniglich übermäßig groß -st, wird von einem Staate,der seine Auflagen unter Verwaltung setzt, oder siedurch seine eigenen Beamten selbst einhebt, erspart.Wer irgend einen beträchtlichen Zweig der Staatsein-künfte pachten will, muß entweder große Kapitalien, odergroßen Credit haben. Di ser Umstand all in schranktdie Mitbewerbung, in Absicht einer solchen Unterneh-mung, auf eine sehr kleine Anzahl von Personen ein.Von den wenigen, die Geld, oder Credit genug dazuhaben, ist eine noch kleinere Anzahl mit der nöthigenKenntniß und Erfahrung versehen; und dieß ist einzweyter Umstand, der die Mitbewerbung noch mehr ein-schränkt. Die sehr wenigen, welche im Stanke sinddieses Geschäfte zu übernehmen, finden es ihrem Vor-theil gemäßer, sich mit einander zu vereinigen, als sicheinander zu überbiethen; — gemäßer in Gesellschaft,als in Concnrrenz mit einander z» treten; daher denn,wenn die Versteigerung des PachtS eröffnet wird, dasGeboth der Pachter immer weit hinter dem wahren Er-trage der Auflagen zurückbleibt.
Die Pachter der öffentlichen Einkünfte gehören inallen Ländern, wo solche Verpachtungen statt finden,unter die reichste Klasse der Einwohner. Schon dieser
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