er auch wohl, sich mit Gewalt dagegen zu vertheidigen,da er langst gewohnt ist, das, was die Regierung hier»bey in Anspruch nimmt, als sein rechtmäßiges Eigen»thum anzusehen. So wird aus einem Unternehmen,das anfangs vielmehr Leichtsinn als Verbrechen war,zuletzt eine gewaltthätige Störung der öffentlichen Si»cherheik, und eine offenbare Verletzung der HeiligstenGesetze. Durch die Confiscationen, die den Schleich-händler zu Grunde richten, geht dessen Vermögen, daszuvor zur Unterhaltung hervorbringender Arbeit ange-wandt worden war, entweder in die Casssn des Staats,oder in den Beutel der Finanzbedienten über, die bey-de es — größtemheils auf nichts hervorbringende Ar»beit anwenden: wodurch also das Landeskapital ver-
mindert, und der davon unterhaltene nützliche Fleiß ge-stört wird.
Viertens. Solche Auflagen unterwerfen wenig-stens die Kaufleute, welche mit den impostirten Waarenhandeln, der Nothwendigkeit, sich ihre Magazine vonden Einnehmern der Gefalle durchsuchen zu lassen. Undohne Zweifel werden sie bey dieser Gelegenheit oft wirk-lich gedrückt, noch öfter belästiget und geplagt. Nunverliert zwar durch Belästigungen der Kaufmann nichtunmittelbar etwas von seinem Gelde; aber er kann sichdoch den Schaden, den sie ihm verursachen, immer sogroß rechnen, als die Summe ist, um welche er siegerne abkaufen würde. Die Accisigefttze, die zwar ih-rer Absicht besser, als die Zollgesetze, entsprechen, sindaber dafür auch weit drückender, als diese. Wenn derKaufmann seine eingebrachten verzollbaren Güter ein-mahl versteuert, und in seine Waarenlager gebracht hat:
so