Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
353
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werden. Das Magazin selbst aber müßte zu allen Zei-ten von den Zollbeamten besucht und untersucht werdendürfen, so oft sie nöthig fanden, sich davon zu verge-wissern, ob die darin aufgehobene Quantität Waaren,mit der angegebenen und verzollten Quantität überein-stimme. Brächte der Kaufmann die Waaren in ein öf-fentliches Magazin: so müßte gar keine Abgabe davongezahlt werden, bis sie, zum einheimischen Verkaufean die Consumenten, herausgenommen würden. Wür-den sie zur Wiederausfuhr herausgenommen: so müß-ten sie ganz Zollfrey bleiben; vorausgesetzt, daß derKaufmann hinlängliche Sicherheit stellte, daß die Waa-ren nicht bloß zum Schein, sondern wirklich ausgeführtwürden. Alle Kaufleute, die mit dieser Art Waarenim Großen oder im Einzelnen handelten, müßten zu al-ler Zeit sich den Untersuchungen der Zollbeamten unter-werfen; und müßten immer verpflichtet seyn, aufVerlangen, durch gehörige Bescheinigungen die Ver-zollung der in ihren Magazinen sich findenden Maarenzu beweisen. Das was beym RllM die Accise heißt,wird auf diese Art erhoben; und ein gleiches Verwal-tungssystem könnte vielleicht auf die Einfuhrzölle über-haupt ausgedehnt werden, vorausgesetzt, daß diese Zöllenur auf wenigen großen Artikeln von allgemeinem Ge-brauche, nicht wie jetzt, auf einer großen Mannigfal-tigkeit von Waaren lägen. So lange dieses letztere derFall ist, lassen sich schwerlich öffentliche Magazine von sogroßem Umfange erbauen, die alle eingeführte, demZoll unterworfene Waaren fassen. Auch würde der Kauf-mann gewisse feine und verderbliche Waaren, deren Er-haltung eine besondre Aufsicht erfordert, nicht gerne demöffentlichen Magazine anvertrauen.

Smith Unters. z. Th. Z

Würde