Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
338
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§Z8

Consumtions-Artikel, es mögen nun Waaren derNothwendigkeit, oder des Luxus seyn, können auf einezweyfache Weise besteuert werden. Entweder kannder Consument für seinen jährlichen Gebrauch oder Ver-brauch gewisser Güter eine bestimmte Summe bezahlen:oder die Waaren können noch in den Handen des Kauf-manns, der damit handelt, ehe sie in die Hände desConsumenten gelangen, besteuert werden. Die ersteArt der Besteuerung ist am schicklichsten für Artikel, dielange Zeit dauern, ehe sie völlig aufgebrachr, oder imGebrauche zerstört werden. Die zweyte paßt für sol-che, die auf der Stelle, oder in kurzer Zeit verzehrtwerden. Die Austagen auf Kutschen und auf Silber-geschirr sind Beyspiele der ersten, die Zoll- und Accise-Abgaöen, die von dem größten Theile der-gübrigenWaaren bezahlt werden, sind Beyspiele der zweytenBesteuerungsmethode.

Eine Kutsche kann, wenn man Sorgfalt auf ihreErhaltung wendet, zehn bis zwölf Jahre in gutemStande dauern. Bezahlt nun der Eigenthümer für dieErlaubniß eine Kutsche zu halten, jährlich vier Pfunde:so bezahlt er für diese eine Kutsche, während der ganzenZeit, da er dieselbe hat und gebraucht, vierzig bis achtund vierzig Pfund Sterling. Sollte er diese Summeauf einmahl an den Wagenmacher, als eine auf diesenArtikel gelegte Accise bezahlen: so würde dieß für ihnweit drückender seyn. Silbergeschirr ist von noch weitlängerer Dauer, und kann Jahrhunderte lang in einerFamilie gebraucht werden. Es ist ohne Zweifel für denConsumenten weit bequemer, fünf Schillinge des Jah-res, für jede hundert Unzen Silbergeschirr, die er im

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