Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
324
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ting standet, wurden in der Folg? nach ihrem Range-ais Genrleme» angesetzt. Bey der Vertheilungeiner nicht allzu schweren Auflage wurde ein beträchtli-cher Grad von Ungleichheit für ein geringeres Uebel an-»gesehen, als ein geringerer Grad von Willkür.

In der Anlegung derjenigen Kopfsteuer, die inFrankreich , vorn Anfange dieses Jahrhunderts an, un-unterbrochen eingehoben worden ist, sind die HähernStände, nach ihrem Range, zu einer auf immer un-veränderlichen Summe , in Ansatz gebracht worden;die untern hingegen werden nach dem den ihnen ange-nommenen ÜFermögen besteuert, und erfahren erst je-des Jahr die bestimmte Summe, die ihnen abgefordertwerden soll. Alle Beamten, die in den königliche»Regicrungs - und Finanz -- Collegien, in den hohem Ge-richtshöfen, bey der Armee als Officiere dienen, u.s.w,bezahlen die Kopfsteuer auf die erste; alle niedrige-re Klassen von Einwohnern und Bürgern in den Städ-ten und aus dem Lande bezahlen sie auf die zweyte Art.In Frankreich lassen sich die Großen eine merkliche Un-gleichheit in ihren Abgaben gerne gefallen, da ihnendiese Abgaben überhaupt nicht sehr lästig sind; aber da-zu sind sie zu stolz, sich von der Willkür eines Inten-danten schätzen zu lassen. Die untern Stände hinge-gen in diesem Lande müssen mit jeder Art zufrieden seyn,auf welche ihre Obern sie zu behandeln für gut finden.

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*) Es ist bekannt, daß Lenn-man im Englischen keinen so be-stimmten Rang, wie das Wort Edelmann bey uns, aber Locheinen über Leu gemeinen Vewerbsmann erhobenen Stand aus-drückt- A. d- p.

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