Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
325
Einzelbild herunterladen
 

Z -5

In England haken die Kopfsteuern niemahls dieSumme eingebracht, welche man von ihnen erwartete,oder die sie, wie man glaubt, hatten bringen können,wenn sie mit Genauigkeit und Strenge wären eingefor-dert worden. Die milde englische Regierung begnügtesich bey den Kopfsteuern, die sie auflegte, mit der Ein-nahme, die sie brachten, ohne für die Ausfälle Ent-schädigung zu verlangen, die theils diejenigen verur-sachten, welche zu bezahlen unvermögend waren, theilsdie, welche muthwillig Zu bezahlen sich weigerten, und.wegen der zu nachsichtigen Vollziehung der Finanz-Ge-setze , auch nicht dazu gezwungen wurden. Die stren-gere Französische Regierung gab jeder Generalitäteine gewisse Summe, die sie schaffen mußte, auf; und»machte es dem Intendanten zur Pflicht, dieselbe, eskoste was es wolle, behzutreiben, Beschwert sich ir-gend eine Provinz, zu hoch in dieser Steuer angelegtzu seyn: so kann sie, wenn man die Klage gegründetsindek, für das folgende Jahr eine Erleichterung erhallren; aber für das gegenwärtige muß sie bezahlen. J<rdem Intendanten war erlaubt, um die bestimmte Sum-me aus seiner Generalität gewiß heraus zu bringen,ihr eine etwas größere aufzulegen, damit her Ausfalleiniger unvermögenden oder rückständig bleibenden EoN-rriburnten, durch das, was die Uebrigen zu viel zahl-ten, gedeckt würde. Bis zum Jahr 1765 war esgänzlich der Willkür des Intendanten überlassen, die-sen Ueberfiuß zu bestimmen. In diesem Jahre abereignete sich das Recht, dieses zu thun; der königlicheStaatSrakh zu. Von der in den Provinzen aufgeleg-ten Kopfsteuer fallt, wie der sehr gründlich unterrichteteVerfasser der Memoiren über die französischen Aussagen

L s sagt.