Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
323
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als die jungem. Alle Gewerbsleute und ladenhand-ler, die mehr als drey hundert Pfund Sterling im Ver-mögen hakten, das heißt, die Wohlhabendem unterihnen überhaupt, bezahlen eine gleiche Kopfsteuer, soungleich auch ihr Vermögen war. Auch bey ihnen sa«he man mehr auf den Rang, als auf das Vermögen.

- Selbst die, welche bey der erstem Kopfsteuer nachdem Anschlage ihres Vermögens angesetzt worden wa-ren, wurden in der Folge nach ihrem Range besteuert.Die Procuratoren, Advocaten, und sogenannten §Lr-ieanc8 ar ln>v'ch, die zuerst in der Klaffe derer, dienach dem Vermögen, das man bey ihnen voraussetzte,und zwar mit drey Schillingen für jedes Pfund Ster-

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*) In England ist dir auf unsere Zeit, (da endlich ein Lchrstuhlfür die englischen Gesetze in Oxford errichtet worden ist) daSgemeine Recht nicht auf dr» Univcrsnalcn, sondern in ei-genen Collegien, welche Irw.s heißen, die in der Nähe der Ge-richtshöfe in Wesimünstcr ihre» Sitz, und auch von ihnen ihreNamen (Inn ok ckancery und lun o(eoui k) haben, gelehrtworden. In diesen Wanzfchulcn der Rechisgelehrten sind eben,falls gewisse Eraöus oder Ekrcnstufen eingeführt, die den aka-demischen Würden ähnlich sind. Der untere Rang der jungenRcchlsgelehrlen. die sich der Advokatur widmen, heißt tzg-ri-kers , der höhere Serjeanrs Äk!-nv. In den ältern englischenRechtsi'üchcrn heißen jene apprenricii LlNexem. diese sei'vien.tes all Ictzem. Man mußte vor Zeiten sechzehn Jahre lang inder erstem Qualität bey einem Gerichtshöfe gearbeitet haben,um zu der letzter» zu gelangen. Jeder Richter in den dreyVbern Gerichtshöfen kmgshench, ok common pleas, UNdchgn-c-ev, muß Sarjsanc ac I.nv seyn, oder wird es, weil» er seinAmt erhält, ^rromey und peoüor sind beyde Procuratoren,jener bey einem Gerichtshöfe, wo das gemeine oder englischeRcchtl gilt; dieser bey einem, wo das römische oder kanonischeeingeführt ist. A- d. U.