Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
310
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mögen mit oder ohne Verdeck seyn, ausgedehnt. Wahr-scheinlich sieht man sie als eine Are schwimmender Häu-ser an. Eine gleich große Abgabe wird auch bey demVersaufe beweglicher Güter bezahlt, wenn der Verkauf' gerichtlich geschieht.

In Frankreich sind Stempel- und Emtragungs-Gebühren gleichfalls übliche Abgaben. Die erstemwerden unter der Hauptgattung der Mistes oder der Ao-rist micbegiisfen, und auch von den Aecifebeamten einge-hoben. Die andern werden als ein Theil der Domani-alrechks der Krone angesehen, und werden wieder vonandern Beamten erhoben.

Beyde Arten der Austagen sind eine Erfindungziemlich neuer Zeiten. Aber während eines Jahrhun-derts haben sie sich so ausgebreitet, daß Stempelge--öühren fast in ganz Europa, und die Gebühren für dieEinregistrirung der Kauf-und Darlehnö-Urkunden indem größten Theile desselben bezahlt werden. Nichtslernt eine Regierung so geschwind von der andern, alseine neue Methode, dem Beutel der Unterthanen Geldabzuzapfen.

Auflagen auf den Uebergang eines Eigenthums voneinem Verstorbenen zu den Uebcrlebcnden, werden vondem, welcher sie unmittelbar bezahlt, auch am Ende ge-tragen; ich meine von dem, welcher die Verlassen-schast erhält. Auflagen auf den Güterverkaus fallen fastganz dem Verkaufet zur Last. Dieser ist gemeiniglichunter einer großem Nothwendigkeit zu verkaufen, alsder Käufer zu kaufen. Der Verkäufer nimmt so vieler bekommen kann; der Käufer giebt so viel er will.

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