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Abgabe an den Landcsherrn, sondern es werden nurSpötteln bezahlt, welche den damit beschäftigten Beam-ten zu Gute kommen, und selten mehr betragen, als diedamit bezahlte Arbeit werth ist.
In Holland *)wird bcydeö bezahlt, Stempel - undEintragungs-Gebühren; und beyde sind mit dem Wer-the des Eigenthums, bey dessen Uebcrtragung sie bezahltwerden, zuweilen im Verhältnisse, zuweilen sind sie esnicht. Alle ihre Testamente müssen auf Stempclpapicrgeschrieben werden, wenn sie gültig seyn sollen; undder Stempel kostet um so viel mehr, je größer das Ver-mögen ist, worüber tesiirt wird. Ein einfacher Stemspclbogen kann daher das einemahl mit drey Stübcrn,das andercmahl mit dreyhundcrt holländischen Guldenbezahlt werden. Ein geringerer Stempel, als nachMaßgabe des hinterlassenen Vermögens seyn sollte,macht das Testament ungültig, und hak die Einziehungdes Vermögens zur Folge. Von den Schuldverschrei-bungen sind die einzigen Wechselbriefs von Bezahlungder Stempclgebühren befreyet. Alle andere Urkundenüber Kaufe und Darlehne müssen diese Gebühren be-zahlen. Doch steigen sie nicht im Verhältnisse mit demWerthe der verkauften oder verliehenen Sache. — Au-ßerdem müssen alle Verkäufe von liegenden Gründen,Gütern und Häusern, und alle hypothekarische Schuldengerichtlich eingetragen; und dafür muß dem Staate zweyund ein halbes Procent von der Kauf- oder Schuldsummebezahlt werden. Dieß wird sogar auf alle Schiffe undFahrzeuge, die mehr als zwey Tonnen Last führen, sie
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Xtsmvii'es concernWt les Orviks etc. lom. r. p. 22;—