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Landes zu gehen: so muß er zehn voin Hunderte vomKaufpreise abgeben. Aehnliche Abgabe», die demLandesherr» entweder bey jedLM Gütcrverkanft, oderbey dem Verkaufe gewisser Güter bezahlt werden, sindin mehr als einem Lande eingeführt, und machen einenbald größer», bald geringer» Theil der Staatsein-künfte aus.
Die Veräußerung unbeweglicher Güter kann auchauf eine Mittelbare Weise besteuert werden, entwederindem die Documenre, welche darüber ausgefertiget wer-den, einen Stempel haben, oder in Register eingetra-gen werden müssen, und für das eine oder das andere,entweder nach Verhältnisse des Werths der Sache, odernach wirklichen Bestimmungen etwas bezahlt wird.
In Großbritannien richten sich die Ctrmpelgcbüh-ren nicht sowohl nach dem Werthe des übertragenen Ei-genthums, (indem eine Schuldverschreibung für diegrößte Geldsumme auf einen Skempelbogen, der acht-zehn Pfennig St. oder eine halbe Krone kostet, geschrie-ben werden kann) sondern nach der Beschaffenheit und Areder Ucberiragmig selbst. Der theuerste Stempel auf eineneinzelnen Bogen Papier oder cine Pergamemhauf, über-steigt nicht sechs Pfund St. und dieser größte Stempelwird gemeiniglich bey Schenkungen, welche die Kronemacht, oder bey gewissen gerichtlichen Verhandlungenbezahlt; und zwar ohne Rücksicht auf die Größe, odeedie Unerheblichkeit des Gegenstandes. Für das Eintra-gen der Schuldverschreibungen, Kaufbriefe u. s. >v. indie öffentliche» Register, wird in Großbritannien keine
Ab-
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