Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
307
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hastete, auszahlte» Wurde der Mündel volljährig undübernahm «r sein Gut: so wurde dem Lehnsherrn von.neuem eine Abgabe entrichtet, die ebenfalls das Einkom-men eines Jahres betrug und im englischen relisst hieß«Jetzt ist eine lange Minderjährigkeit eines großen Guts-besitzers oft sehr nütz.ich, die Güter von cen daraus haf-tenden Schulden zu beftcyen, und der Familie wieder zuihrem alte» Glänze zu verhelfen. Damahls konnte sienie diese guten, aber sie mußte oft schlimme Folgenhaben. Die Güter wurden gewiß nicht schnldenftey;aber sie wurden wahrscheinlich vernachlässiget und gingenzu Grunde.

Nach den Lehnsgeseßen konnte der Vasall sein Gutohne Einwilligung des Lehnsherrn nicht veräußern; undum diese zu erhalten, mußte er sich mit ihm gemeiniglichdurch eine Summe Geldes abfinden- Diese war anfangswillkürlich, wurde aber mir der Zeit in vielen Ländern aufgewisse Procente des Werths der Güter festgesetzt. Ineinigen, wo alle andere Lehnsgswohnheiten schon längstaufgehört haben, ist doch diese bey jeder Veräußerungdes Lehnguts zu zahlende Abgabe übriggeblieben, undmacht einen beträchtlichen Theil der landesherrlichen Ein-künfte aus. Im Eanwn Bern, zum Beyspiel, muß vonallen adelichen Gütern bey jeder Veräußerung der sechste,und von unadelichsn der zehnte Theil abgegeben wer-ben. *) Im Canton Lucern sind diese Laudemien, (denndieß ist der gewöhnliche Name dieser Abgabe,) nicht all-gemein üblich, sondern nur gewissen Distrikten eigen.Wenn aber jemand seine Güter verkauft, um außerhalb

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