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vielleicht als eine Rente auf Lebenszeit empfing. Eswürde eine Grausamkeit seyn, ihren Verlust noch durcheine A finge, die ihnen einen Theil ihrer Erbschaft enc-zöge, erschweren zu wollen. Aber anders kann zuweilender Fall bey Kindern seyn, die nach dem Ausdrucke desrömischen Rechts emancipirk find, das heißt, die ihren'Antheil au dem väterlichen Vermögen erhalten, selbstFamilien errichtet haben, und die sich nun aus Fondsunterhasten, die von dem Vermögen ihres Vacers ganzunabhängig sind. Was solche Kinder noch aus der vä-terlichen Verlassenschaft erhalten, ist ein wahrer Zusatzzu ihrem Vermög ni, und kann also ohne andere Un-bequemlichkeit, als die mit der Bezahlung jeder Abgabeverbunden ist, besteuert werden.
DieLehnsgesehe legten ebenfalls den Vasallen, beyjeder Übertragung des Eigenthums, es sey von Der»storbenen zu den Ueberlebenden, oder von einem Leben-de» znm andern, gewisse Abgaben auf, welche (änlunli-hicßem Diese machten in arten Zeiten eine Haupt-quelle der Einkünfte fast aller europäischen Landes-Herrn anS.
Wenn der Erbe eines unmittelbar von der Kroneabhängigen Lc-Hnguks, die Investitur empfing, mußteer der Krone ungefähr so viel bezahlen, als das Gut ineinem Jahre eintrug. War der Erbe minderjährig, sofielen, während der Minderjährigkeit, die sämmtlichenEinkünfte des Lchnsguts in die Hände des Lehnsherrn-der von der Verwendung derselben keine weitere Rechen-schaft zu geben brauchte, wenn er nur sein Mündel stan-des mäßig unterhielt, und der Wittwe, wenn eine vor-Handen war, den Wittwengehalt, der auf dem Gute
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