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eine direcke Aussage auf die Übertragung eines Eigen»thums von Gestorbenen auf die Ueberlebendcn. DioCassms, *) der von ihr am deutlichsten spricht, sao.t, daßste von allen Erbschaften, Vermächtnissen und Schen-kungen auf den Todesfall ohne Unterschied bezahlt wordensey, bloß diejenigen ausgenommen, wela-e den nächstenVerwandten zufallen, oder den Armen zu Gutekommen»
Die Holländer haben eine ähnliche Aussage aufErbschaften. **)Eollateral-Erben müssen, nach Verhält-niß ihrer nähern oder entferntem Verrvandschaft mit demErblasser, von fünf bis zu dreyßig vom Hundert von derererbten Summe abgeben. Vermächtnisse oder Ge-schenks, die durch Testamente gemachr werden, find den-selben Abgaben unterworfen» Der Mann, welcherseine Frau, oderdre Frau, welche ihren Mann beerbt,giebt nur den fünfzigsten Theil ab: die luüuolu. kiere»üicu8, die Erbfolge in absteigender Linie, ist mit deinzwanzigsten Pfennige, die in aufsteigender, wenn El-tern ihre Kinder beerben, ist mit gar keiner Abgabe be-schwert. Der Tod eines Vaters ist für diejenigen seinerKinder, die bisher mit ihm in Einem Hause gelebt ha-ben, selten mit einer Vermehrung, oft aber sogar miteiner Verminderung ihres Einkommens verbunden; leh,teres, insofern sie dasjenige verlieren, was er mit sei-nem Fleiße erwarb,, von seinem Amte einnahm, oder
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