3 §4
Von dem Verdorbenen zu den überlebendenkann kerne Art des Eigenthums, — und von einerlebenden Person zur andern kann kein unbeweglichesEigenthum, dergleichen Häuser und Landgüter sind,übergehen, ohne daß die Sache öffentlich und allgemeinbekannt werde. Solche Verhandlungen können alsogerade zu mit Auflagen beschwert werden. Hingegen istdie Uebercragung des beweglichen Eigenthums von einerlebenden Person zur andern, z. B. dos Ausleihen vonKapitalien oft ein Geheimniß; und kaun wenigstensverborgen gehalten werden. Die Uebertrogung kannalso auch kein Gegenstand einer unmittelbar auf sie gerich-teten Auflage seyn. Aber durch 'Umwege ist sie aus einezweysache Art besteuert worden: einmahl, indem derStaat verlangt hat, daß die Schuldverschreibung, wennsie vor Gericht gültig seyn soll, auf Pergament oder Pa-pier geschrieben werde, von welchem Stempelgebührenbezahlt worden sind; zweytcnö, indem er verordnet hat,daß jene Schuldverschreibung, — ebenfalls bey Strafeder Ungültigkeit, — in öffentliche oder in geheime Re-gister eingetragen, und für diese Eintragung eine gewisseSumme Geldes erlegt werde. Mit diese» mittelbarenAuflagen des Stempelpapiers und der Eintragung indie Register sind sehr oft auch die Uebergänge des Ei-genthums von Verstorbenen zu den Ueberlebcnden, unddie des unbeweglichen Eigenthums von einer lebendenPerson zur andern belegt worden, obgleich beyde als no-torische Thatsachen leicht unmittelbar hätten besteuert wer-den können.
Die Viceümu berLeUtarum bey den Römern, oderdie Abgabe des zwanzigsten Theils der Erbschaften, war
eine