davon befreyen kann; der Ausleiher hingegen, wenigeFälle ausgenommen, sein Kapital nicht zurückforderndarf, so lange ihm die Rente richtig bezahlt wird. Esscheint, daß diese Renke durch jene Auflage des zwanzig-sten Pfennigs nicht erhöhet worden ist, ob man sie gleichvon allen solchen Contraccen ziemlich genau eingefor-dert hat.
Zusatz
zu dem ersten und zweyten Hauptstücke.
Auflagen auf den Kapitalwerth der Lande,reyen, Häuser und beweglichen Güter.
vAo lange ein Eigenthum in den Handen einer und der-selben Person bleibt, kann bey den immerwährendenAuflagen, mit welchen man dieses Eigenthum belastet,nie die Absicht statt finden, den Werth desselben, alsKapital betrachtet, zu vermindern: sondern der Staatwill nur einen Theil der Einkünfte, welche es seinemBesitzer verschafft, sich zueignen. Wenn aber das Ei-genthum aus einer Hand in die andere geht; wenn eSdurch Erbschaft, Tausch, Schenkung oder Kauf seineBesitzer wechselt: so wird es oft mit solchen Abgabenbelegt, die nothwendig einen Theil seines KapitalwerthsHinwegnehmen müssen.
Von