Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
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ohne Rücksicht darauf zu nehmen, welche Reute es sei-nem Eigenthümer wirklich einbringt, und ob es bewohntoder unbewohnt ist. Es scheint hart zu seyn, von einemEigenthume, das dem Eigenthümer keine Einkünftebringt, wie dieß der Fall bey einem unbewohnten Hauseist, eine Abgabe und noch dazu eine so hohe Abgabe zufordern. In Holland, wo dreye vom Hundert den ge-wöhnlichen Zinsfuß für ausgesehene Kapitalien ausma-chen, müßen zwey und ein halbes Proeent von dem gan-zen Weuhe eines Hauses, in den meisten Fällen, mehrals ein Drittheil der Acmrenke, vielleicht mehr alsein Drittheil der ganzen Rente, betragen. Zwarsagt man, daß die Häuser, obgleich sehr ungleich, dochfast immer unter ihrem wahren Werthe angeschlagen wä-ren. Wird ein Haus neu erbauet, verbessert oder er-weitert: so wird eine neue Schätzung desselben veranstal-tet; und die Auslage wird dieser Schätzung gemäß, ver-ändert.

In Großbritannien scheint es, haben diejenigen,welche Auflagen auf Häuser vorschlugen, es für äußerstschwer gehalten, die Renten derselben mit einiger Si-cherheit zu bestimmen. Sie haben jene Auflagen dahernach irgend einem in die Augen fallenden Umstände zuvertheilen gesucht, von welchem sie glaubten, daß ersich mit der Hausrente, in gleichem Verhältnisseveränderte.

Die erste Auflage dieser Art war das sogenannteHerdgcld, eine Auflage von zwey Schillingen auf jedenFeuerherd. Um sich zu vergewissern, wie viele Her-de in einem Hause wären, hatte der Einsammler dieserAustage das Recht, in jedes Zimmer der Häuser zu ge-hen. Dieser unangenehme Besuch machte die Auflage

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