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Bodens ist, gehörig zu unterscheiden. Und doch istdie Absonderung dieser beyden Stücke gar nicht schwer.
In Großbritannien glaubt man, die Hauörentennach eben oem Verhältnisse, welches die sogenannte jähr-liche Lanvtape zur ranvreme.hac, besteuert zu haben.Die Schätzung, nach weicher jeder Districr und jedesKirchspiel zu dieser Steuer angestzr ist, bleibt unverän-dert dieselbe, Sie war yom Anfange an sehr ungleich;und sie ist es auch noch. In dem großem Theile desKönigreiches fallt sie aber der Hausrente weniger zurLast, als der Landrenke. Nur in wenigen Gegenden, inwelchen die Häuser gleich anfangs hoch angeschlagen wa-ren, und wo nachher die Hausrenten gefallen sind, steigtsie zu drey oder vier Schillingen für jedes Pfund St. derHanSrente, welches das Verhältniß der Landsteucr zurLandrente ist. Häuser, die nicht bewohnt werden, obsie gleich, nach dem Gesetze, von der Auflage nicht aus-genommen sind, werden doch in den meisten Districtendurch die Begünstigung der Einsammler davon freyge-lassen : und diese Befreyung verursacht zuweilen eine
kleine Veränderung in dem Beytrage, den die einzelnenHäuser zur Auflage zu bezahlen haben; obgleich der je-dem Distrikte zugeschriebene Beycrag unveränderlichbleibt. Werden irgendwo, durch neue Gebäude oderReparaturen der alten, die Hausrenten vermehrt: sogereicht dwß zur Erleichterung des ganzen Districts, undmacht in der Bestimmung des von jedem Hause zu be-zahlenden Antheils neue Veränderungen.
In der Provinz Holland H ist jedes Haus auf zweyund ein halbes vom Hundert seines Werths besteuert:
ohne
*) ötsmoires conceriEl les Oroils §cc. p. sr;.