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den Zinsen auSgeliehener Kapitalien im Verhältnis'.Da wo-der Zinsfuß auf vier vorn Hunderte steht, mageö ein hinlänglicher Gewinn für den Erbauer eines Hau-ses seyn, wenn er, außer der Rente von der Gnmdstcile,noch sechs, oder sechs und ein halbes vorn Hundert von sei-nem verbaueren Kapitale zieht. Wo der Zinsfuß auffünf vom Hundert steigt: wird dieser Gewinnst siel eilo?er achthast' vom Hundert seyn müsse». Sobald dasGewerbe des Hauserbaucns mehr als dieses einbrächte,würde es bald so viele Menschen reißen, sich damit abzu-geben, und also so viele Kapitalien an steh ziehen, daßeben dadurch in kurzem der Gewinn vom Häustrbauenwürde vermindert werden. Und wenn es je eine geraumeZeit hindurch weniger brächte: so würden so viele Kapi-talien davon weggezogen werden , daß der Gewinn wie-der steigen müßte«
Alles was von denMiethzrnsen eines Hauses diesenbilligen Gewinnst übersteigt, muß zur Grundrente ge-rechnet werden. Und wenn der Eigenthümer der Gnmd-stelis ein anderer ist, als der Eigenthümer des Gebäu-des: so bekommt der erstere auch diesen Ueberschuß voll-ständig. Er kann gleichsam als der Preis angesehenwerde», den die Bewohner des Hauses für irgend einenwirklichen oder vermeinten Vortheil der Lage des Hausesbezahlen. Bey Landhäusern, die von großen Städtenentfernt liegen, ist die Grundrente so gut wie nichts, oderbeträgt mir so viel, als der Platz worauf das Haus steht,zum Ackerbau angewandt, einbringen würde. -BeyLandhäusern in der Nähe einer großen Stadt hingegenbecrägk diese Rente weit mehr; und hier wird für diebesondere Bequemlichkeit oder Annehmlichkeit einer ge-wiß-