Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
262
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er kann, wie viel dieser Theil der Ernte ein Jahr insandere gerechnet, werth sey: und so viel zieht er vonder Pachtsumme, welche er dem Gutsherrn bewilligt, ab.So wird, zum Beyspiele, wohl kein Pachter in Großbri-tannien seyn, der sich nicht, ehe er den Contra« schließt,berechnete, wie viel der Kirchenzehnte, welcher eineAbgabe dieser Art ist, wahrscheinlich betragen möge

Der Zehnte und jede Landsteuer, die unmittelbarVon den Erzeugnissen erhoben wird, sind unter demScheine der vollkommensten Gleichheit sehr ungleicheSteuern, indem unter verschiedenen Umständen undbey verschiedenen Lagen zweyer Güter, gleich große An»theile von ihren Ernten, sehr ungleiche Theile des reinenErtrages für den Eigenthümer derselben seyn können.Einige Ländereyen sind so fruchtbar, daß die Hälfteihrer Erzeugnisse vollkommen hinlänglich ist, den Pach.ter fein aus den Anbau gewandtes Kapital, mit dem inder Gegend gewöhnlichen Pächterqewstme zu erstatten.Er könnte also, wenn kein Zehnte zu bezahlen wäre,die ganze andere Hälfte der Erzeugnisse, oder welcheseinerley ist, den Werth dieser Hasste, als Renke an denEigenthümer abgeben. Wird ihm aber zuvor derzehnte Theil seiner Ernten, unter dem Namen desKirchenzehnte» abgenommen: so muß er von seinerRente den fünften Theil abziehen, sonst kömmt er nichtzu seinem Kapitale, und dem darauf, nach dem gewöhn-lichen Maßstabe der Gegend berechneten Gewinnste.Vier Zehntheile des Erzeuguisscö werden also in diesemFalle die Rente des Grundherrn ausmachen. Auf »n,fruchtbaren Ländereyen hingegen können die Ernten zu-weilen so geringe und die Kosten der Cultur so groß

seyn,