Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
260
Einzelbild herunterladen
 

266

Eins Landsteuer, die nach einer wirklichen Ver-messung und Schätzung der Landgüter aufgelegt; wordenist, muß, sogleich sie auch im Anfange gewesen seynmag, in einem sehr kurzen Zeitraume ungleich werden.Wenn dieß verhindert werden sollte, müßte der Staatauf den Zustand jedes einzelnen Guts und jede Verän-derung, die mit demselben vorgeht, eine immerwäh-rende und sehr pünktliche Aufmerksamkeit richten. InPreußen, Böhmen, Sardinien und dem HerzogthumeMailand wird gegenwärtig in der That eine solche Auf-merksamkeit von der Regierung angewandt. Aber sieist der Regierung eines großen Scaats so wenig angermessen, daß man nicht glauben kann, sie werde vonDauer seyn. Und wenn sie fortdauerte: so würde siemit der Lange der Zeit den Conmbuenten wahrscheinlichmehr Plage und Unruhe verursachen, als sie ihnen Er-leichterung verschaffen könnte.

Im Jahr 1666 war die Generalität von Montau-Han zu der vorhin erwähnten Landsieucr nach einer, wieman sagt, sehr genauen Vermessung und Schätzung derLandgüter angesetzt "). Im Jahre 1727 war die Be-steuerung derselben durchaus ungleich. Diesem Uebel ab-zuhelfen fand die Regierung kein besseres Mittel, als dieGeneralität mit einer neuen Abgabe von 120,000Livres zu belege». Diese neue Abgabe wird nach ebendem Maßstabe, der bey der alten znm Grunde liegt,aber nur von denjenigen steuerbaren Gütern erhoben, diebey jener ersten Steuer zu niedrig angesetzt sind, und wird

zur

Ktrmojrss coocemiwl Ics Orotti Tom»ll. x. IZA»