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3 (1799)
Entstehung
Seite
255
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beständigen und unabänderlichen Einrichtung, oderdem, was man ein Grundgesetz des Staats nennt, an-genommen werden können, als irgend eine Auflage, dienach einer einmahl gemachten Schätzung auf immer fest.gefetzt wird.

Einige Staaten haben an die Stelle des sehr ein-fachen und leichten Mittels, ein Register von den ge-schlossenen Pachtcontra.cten zuhalten, das weit kostba-rere und mühsamere gesetzt, die Ländereyen wirklich auf-nehmen und abschätzen zu lassen. Sie haben ohneZweifel den Verdaeyt gehegt, daß Verpächter und Päch-ter sich mit einander verstehen möchten, die wirklichenBedingungen ihres ContraceS zum Schaden der öffent-lichen Einkünfte zu verheimlichen. Das DoomlZa^-boolc in England scheint das Resultat einer ziemlichgenauen Aufnahme dieser Art zu seyn.

In den Ländern, die schon vor Friedrichs deszweyten Thronbesteigung zum preußischen Staate ge-hörten, ist die Landsteuer nach einer wirklichen Vermes-sung und Schätzung der Ländereyen aufgelegt; welcheletztere von Zeit zu Zeit erneuert und abgeändert wird.Von dem darin angenommenen Ertrage der Güter ge-ben weltliche Besitzer zwanzig bis fünf und zwanzig,geistliche vierzig bis fünf und vierzig vom Hundert«b. «) In Schlesien wurde ein ähnliches Steuerkaca-

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*) Diese, aus den lVIemoires concerrwnt les stroi'rs etc- D. I. S.geiivuimene Nachricht, last sich nicht ohne Unterschied aufalle steuerbaren Güter in den alten Provinzen des PreußischenEiaats anwenden- Was die nicht steuerbaren ursprünglichenLehngüter anbetrifft: so hatten diese vormahls die Verbindlich.

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