Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
253
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einer gewissen Anzahl Eigenthümer und Pachter in derNachbarschaft, mit Zuziehung der Steuer-beamten ab-schätzen zu lassen, und die von ihm zu bezahlendeSteuer nach dieser Schätzung, auf eine so lange Reihevon Jahren bestimmte, daß er während derselben, we-gen der zu Verbesserungen aufgewandten Kosten, hin-länglich entschädiget seyn könnte. Einer von den Haupt-vortheilen bey dieser Einrichtung der Landsteuer würdeseyn, das Interesse des Landesherrn mit dem Fort-gange des Ackerbaues zu verknüpfen, und jenen dadurchzu einer großem Fürsorge für diesen zu bewegen.Der Zeitraum also, der dem Gutsbesitzer zum Ge-nusse der Steuerfteyheit von den gemachten Verbes-serungen zugestanden würde, müßte nicht längerseyn; als zu seiner völligen Entschädigung nöthig wä-re; weil sonst der vom Landesherr« bey Verbesserungenzu erwartende Nutzen zu weit hinausgeschoben, und da-durch der Bcwegungsgrund, der ihn zu ihrer Beför-derung antreiben sollte, geschwächt werden würde.Doch würbe cS auf alle Fälle besser seyn, jenen Terminetwas zu weit hinauszusetzen, als ihn zu sehr abzukür-zen. Die größte Ermunterung, die man dem Landes-herrn gäbe, für den Flor des Ackerbaues besorgt znseyn, könnte niemahls dem Ackerbaue so viel nutzen,als die kleinste Ursache, die man dem Gutsbesitzer gä-be, dagegen gleichgültig zu seyn, ihm schaden würde»Die Fürsorge des Landesherr» kann immer auf daS ge-hen, was im Allgemeinen zum bessern Anbaue sämmt-licher Ländereyen seines Landes beyträgt, und sie kam;nur solche Mittel wählen, die von ferne dahin wirken»Die Fürsorge des Gutsbesitzers hingegen geht unmittel-bar auf ein bestimmtes Stück Landes, und wendet die

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