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Der Landesherr kann von den Kapitalien, derenEigenthümer er ist, eben sowohl wie jeder Privatmann,auf eine doppelte Weise Einkünfte ziehen; indem er sieselbst anlegt, oder indem er sie auf Zinsen an andereausleihet. Im ersten Falle heißt das, was ihm die-se Kapitalien einbringen, Gewinnst, — im andernZinsen.
Die Einkünfte eines tartarischen, oder arabischenOberhauptes, sind Gewinnste. Sie entstehen groß-tentheils aus dem Zuwachse und der Milch seiner Heer-den, deren Benutzung er selbst, als der vornehmsteHirte der Horde oder des Stammes unter seiner Aufsichthat. Aber es ist auch nur in diesem ersten undrohestenZustande der bürgerlichen Gesellschaft, daß Gewinnstden vornehmsten Theil der Einkünfte eines monarchischenStaates ausmacht.
Kleine Republiken haben oft beträchtliche Einkünf-te von dem Gewinnste kaufmännischer Unternehmungengezogen. Die Republik Hamburg ") soll dergleichenvon dem Gewinnste ziehen, den ein öffentlicher Wein-keller und ein Aporhekerladen einbringt. Der Staat
kann
*) In wie.fern die freye Reichsstadt Hamburg eine Republik ge-nennet werden könne, bedarf für Leu deutschen 2cscr keiner Er«vneeung. Ucbrigcns hat Hamburg von dem RalhswcinkeUersehr geringe L.nkünste, und von der Apotheke hat es gar keinemehr. A. d. U-
**) Siehe die lvlemoires concernanr les l'sxes er les Impoürionren Trance. Dieses Werk wurde auf Befehl des Hofes, zumUnterrichte für eine Commission zusammengetragen, die vor ei-nigen Jahren zur Untersuchung der besten Mittel, die franzvsi«sche» Finanzen zu verbessern, »icdcrgcseitt worden war. DieNachrichten, die man darin von den französischen Auflagen fin-det, und welche drey Bande in Quarto einnehmen, können als
voll-