Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
205
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ten, und die genaue Grenzlinie der Rcchtgkaubigkeit,mit verbindlichem Ansehen für alle halte besiimmen kön-nen. Wenn daher die Anhänger der Reformation indem einen lande, mic ihren Brudern in andern Ländern,über Glaubenspunkte uneinö wurden: so konnte der

Streit, aus Mangel eines gemeinschaftlichen Richters,unter ihnen nicht beygelegt' werden; und Streitig-keiten der Art entstanden unter ihnen wirklich. Die fürden Frieden und die Wohlfahrt der Lander wichtigsteStreitigkeit war ohne Zweifel die, welche das Kuchcnre-giment und das Recht die geistlichen Aemter zu vergeben,betrifft. Sie gab daher auch zur Trennung der beydenHauptparteyen unter den Protestanten der Lutherischenund Calvinifchen Anlaß; der beyden einzigen, diedurch Gesetze in europäischen Ländern eingeführt wor-den sind.

Die Anhänger Luthers behielten, so wie die engli-sche Kirche, mehr oder weniger die bischöfliche Kirchen--regierung bey, errichteten unter ihren Geistlichen eineRangordnung mit wirklicher Abhängigkeit der Unternvon den Obern, und ertheilten dem Landesherrn dasRecht, alle Bisthümer und sogenannten Consistorial-Pfründen in seinem Lande zu vergeben; wodurch er zumwahren Haupte der Kirche erhoben wurde. Und ob siegleich, in Absicht der kleinern Pfründen und Kiichen-ämter, die Bischöfe ihres bisher besessenen Rechts sie zuvergeben, nicht beraubten: so gestanden sie doch auchbey diesen dem Landesherr«, und allen andern Kirchcn--patronen das Präsemationsrecht, das heißt, dasRecht zu, dem Bischöfe die Personen vorzuschlagen, diedieser nur zu prüfen, und zu bestätigen oder zu verwer-fen